Seite wählen

Ärzte und Psychotherapeuten, die digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen, bekommen zum 1. Januar 2021 eine rückwirkende extrabudgetäre Vergütung ihrer Leistungen angerechnet. Nach einer Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) sind Behandlungen von Personen über 18 Jahren zusätzlich vergütbar, nicht aber Leistungen für Kinder und Jugendliche, weil diese keine digitalen Gesundheits-Apps verordnet bekommen dürfen.  

Voraussetzung für die zusätzliche Vergütung ist, dass die DiGa im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein müssen. Die Verordnung läuft per Arzneimittel-Rezept unter Angabe des Gebührenordnungspunktes (GOP) 01470 (2 Euro/18 Punkte). Die Verordnung muss auch im Rahmen einer telemedizinischen Konsultation erfolgen. Werden mehrere DiGA verordnet, müssen die Einzelnen benannt werden und können dann mehrfach berechnet werden. Die Frist für die Einführungsphase der DiGA-Verordnung läuft zunächst erst einmal bis zum 31. Dezember 2022.  

Der EBA hat auch darüber entschieden, nachdem der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterschiedliche Vergütungskonzepte vorgelegt hatten, dass die Web-Anwendung mit Namen Somnio gegen Ein- und Durchschlafstörungen zusätzlich mit 7,12 Euro/64 Punkte unter der GOP 01471 vergütet werden soll, nicht aber die DiGA „Velibra“ gegen Angststörungen und Panikattacken. Velibra ist nicht im Verzeichnis des BfArM gelistet worden und daher nicht vergütungsfähig, wenn der Patient per Videosprechstunde behandelt wurde.  

GKV-Spitzenverband und KBV mussten sich jeweils dem Konzept des EBA nach Beratungen über unterschiedliche Meinungen unterordnen. Dieser vom EBA ausgearbeitete Kompromiss ist danach seit dem 17. März 2021 bindend und rückwirkend wirksam. Leistungen, die nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sind, werden danach nicht zusätzlich vergütet, wie das Beispiel „Velibra“ zeigt.  

Dank des Digitale-Versorgung-Gesetzes haben Patienten Anspruch auf Gesundheits-Apps, die den niedrigen Risikoklassen als Medizinprodukte zugeordnet wurden. Sie bieten eine gute Unterstützung für Patienten, wenn Behandler glauben, dass die „Apps auf Rezept“ im Therapieprozess Krankheiten erkennen, überwachen und verbessern.  

Quelle: www.aerzteblatt.de