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Seit dem 16. März 2022 gibt es in sensiblen Bereichen des deutschen Gesundheitswesens eine flächendeckende einrichtungsbezogene beziehungsweise berufsbezogene Impfpflicht für Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderten-Einrichtungen, Arztpraxen, Rettungs- sowie Pflegediensten. Sollten die geforderten Nachweise dem Arbeitgeber gegenüber nicht erbracht werden, drohen den Betroffenen nach einer Übergangsfrist, die nicht gesetzlich geregelt ist, Betretungsverbote, vielleicht auch sogar Beschäftigungsverbote, die das zuständige Gesundheitsamt ausspricht. 

Einige Expert:innen glauben, dass diese Verbote zu Versorgungsengpässen im ohnehin vom Fachkräftemangel geprägten Bereich führen könnten. Sicher ist bislang allerdings nur, dass viele Fragen offen im Raum stehen bleiben. So ist zum Beispiel bis heute nicht geklärt, wie die arbeitsrechtlichen Folgen für Heimbetreiber aussehen, wenn sie ungeimpfte Pflegekräfte weiter beschäftigen und es dann zu einem Corona-Ausbruch kommt.  

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bemängelt zudem die einrichtungsbezogene Impfpflicht, denn auch die derzeitigen Impfstoffe gegen das Omikron-Virus und die neue BA.2-Variante könnten die Verbreitung nicht verhindern, sodass nur eine örtliche beziehungsweise räumliche Trennung von Infizierten und Nicht-Infizierten zum Stillstand der Ausbreitung führen kann. Derartige Trennungen sind aber derzeit in Alten- und Pflegeheimen nicht vorgesehen, da es keine Abteilungen mit Leerbetten gibt.

Eine externe medizinisch-pflegerische Taskforce aufgrund einer gesetzlichen Grundlage könnte demnach Abhilfe schaffen und im kommenden Herbst und Winter zum Schutz vulnerabler Gruppen beitragen. Bis dahin ist es aber noch ein langer Weg, weil ein Betretungsverbot bis hin zu einem Beschäftigungsverbot erst nach einer bestimmten Übergangsfrist ausgesprochen werden darf.  

Quelle: www.aerzteblatt.de