Seite wählen

Seit gestern dürfen auch Ergotherapeuten eine Auswahl von Hilfsmitteln an Patienten abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen. Aufgrund der Einigung des Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland (BED) und dem GKV-Spitzenverbands ist es Ihnen ab sofort gestattet, Produkte aus folgenden Produktgruppen zu vertreiben: 02A, 04B, 05A, 05B, 10A, 10B, 18A,18B, 19B, 20E, 23A, 28A, 32A, 32B, 33A.

[toggle title_closed=“Vollständige Darstellung der Versorgungsbereiche“ hide=“yes“ border=“yes“ style=“white“ excerpt_length=“0″ read_more_text=“Mehr anzeigen“ read_less_text=“Weniger anzeigen“ include_excerpt_html=“no“]-02A: Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, Rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen, Halterungen, Schreibhilfen, Mundstab, Leseständer [02.40.01-6, 02.40.07.0, 02.40.07.3]

-04B: Badewannensitze, Duschhilfen, Badewanneneinsätze, Sicherheitsgriffe, Aufrichtehilfen [04.40.02-05]

-05A: Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen bis einschließlich Knie) [05.01.01, 05.02.01, 05.04.01]

-05B: Bandagen, Fertigprodukte (Versorgungen oberhalb des Knies) [05.07.01-02, 05.08.01, 05.09.01-02, 05.11.01, 05.11.03.0-1, 05.11.03.5, 05.11.05]

-10A: Gehgestelle, Fahrbare Gehhilfen, Hand-/Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Achselstützen [10.46.01, 10.50.04, 10.50.01-03]

-10B: Gehwagen, Gehübungsgeräte, Sonstige Gehhilfen [10.46.02-03, 10.99.02]

-18A: Kranken-/Behindertenfahrzeuge, Rollstühle mit Sitzkantelung, Pflegerollstühle

-18B: Toilettenrollstühle, Duschrollstühle [18.46.02, 18.46.03]

-19B: Krankenpflegeartikel, Produkte zur Hygiene im Bett, Waschsysteme, N.N. (Extremitätenspreizer), Lagerungsrollen, Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Sonstige Pflegehilfsmittel [19.40.04-05, 19.99.01, 51.40.01, 51.45.01, 51.45.02, 53.45.01, 54.98.99.01]

-20E: Sitzringe [20.39.01]

-23A: Orthesen, industriell hergestellt, ohne Anpassung [23.01.01, 23.07.01.1-2, 23.08.04, 23.11.01, 23.12.03, 23.13.01.0, 23.07.02]

-28A: Stehhilfen

-32A: Therapeutische Bewegungsgeräte [32.06.01, 32.07.01, 32.10.01, 32.29.01, 32.29.02, 32.99.01]

-32B: CPM-Motorbewegungsschienen [32.04.01, 32.09.01]

-33A: Toilettenhilfen[/toggle]

Der BED weißt jedoch auf seiner Internetseite daraufhin, dass jedoch zuvor eine Präqualifizierung, die ähnlich wie das Zulassungsverfahren bei Heilmitteln ist, nötig ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Kooperationspartner VQZ aus Bonn verwiesen, der grundlegende Information bereitstellt und Angaben über die benötigten Nachweise zum Vertrieb von bestimmten Hilfsmitteln macht.

Laut BED wird „Diese Nachricht […] den Heil- sowie den Hilfsmittelmarkt maßgeblich verändern und die Karten der Leistungsanbieter neu mischen“. Zudem gibt der BED aber auch zu, dass das Thema der Hilfsmittel noch ganz am Anfang steht. So müssen noch grundlegende Dinge zum Einkauf von Produkten und im Bereich der Hilfsmittelverträge mit Krankenkassen geklärt werden.

Kommentar: In der Tat dürfte diese Entwicklung den Markt für Hilfsmittel nachhaltig verändern. Während die etablierten Sanitätshäuser und Fachhändler, neben den Apotheken und den Onlinehandel, nun auch die Ergotherapeuten als weitere Konkurrenz sehen müssen (zumindest in bestimmten Produktgruppen), dürfte dies die Hilfsmittelhersteller und die Krankenkassen freuen. Durch eine breiter aufgestellte Abnehmerbasis dürfte der Verhandlungsdruck sinken und die Margen der Hilfsmittelhersteller könnten steigen. Die Krankenkassen dürften sich über die potenziellen 35.000 neuen Hilfsmittelanbieter freuen, die dann eine flächendeckende Versorgung mit Hilfsmittel weiter voranbringt.

[ilink url=“http://www.bed-ev.de/abrechnung/hilfsmittelabrechnung.aspx“] Link zur Quelle (BED)[/ilink]