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Am 06.12.2012 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem kartellrechtlichen Verfahren über das Marktverhalten des Arzneimittelherstellers AstraZenaca (EuGH, C-457/10 P, Urteil v. 06.12.2012). Dem Unternehmen wird vorgeworfen, sowohl das Patentsystem als auch das arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren dafür benutzt zu haben, Konkurrenz durch Generika zu verhindern und den Parallelhandel zu erschweren. Das Gericht stellte fest, dass hierfür Daten für die Erstzulassung vorenthalten bzw. missverständlich formuliert wurden, indem man vor Patentämtern und vor Gerichten irreführende Angaben machte. Gleichzeitig betonte es, dass der betriebene Widerruf der Zulassung mit der vermeintlichen Absicht, hierdurch Generikahersteller vom Markt fernzuhalten, ohne aber die erforderlichen medizinischen Bedenken vorzuweisen, rechtswidrig sei. Hierdurch entstehe eine als wettbewerbsrechtlich relevant einzustufende Verzögerung des Markteintritts des Generikaherstellers. Durch die Entscheidung wurde eine Geldbuße der Europäischen Kommission von etwa 60 Mio. Euro gegen das Unternehmen bestätigt, indem es die eingelegten Rechtsmittel zurückwies.

Kommentar: Das Urteil zeigt, dass die Frage der missbräuchlichen Ausnutzung eines erteilten Patents einer engen Kontrolle unterliegt und den Pharmaunternehmen abverlangt, sehr sorgfältig bei der Anmeldung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten vorzugehen, um am Ende keinen vermeintlichen Missbrauchs-Vorwürfen ausgesetzt zu sein.