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Wie reagiere ich als Versicherter, wenn meine Krankenkasse anruft und Fragen zu mir ärztlich verordneten Leistungen oder zu meiner Erkrankung stellt? In diesem Fall ist es völlig legitim, eine Antwort zu verweigern, denn: Die Kasse bewegt sich mit derartigen Anfragen datenschutzrechtlich auf dünnem Eis. Leider handelt es sich dabei längst nicht um Ausnahmefälle, wie der Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zeigt, über den die „Ärztezeitung“ ausführlich berichtete.

Krankenkassen dürfen über ihre Versicherten einiges wissen, aber längst nicht alles. Die Bundesbeauftragte kritisiert im 25. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2013 – 2014, dass Krankenkassen häufig über Selbstauskunftsbögen zum Gesundheitszustand oder eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die Anforderung von Arztunterlagen versuchten, an zusätzliche Versichertendaten zu gelangen. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig.  Zweifelt eine Kasse beispielsweise an der Notwendigkeit einer ärztlichen oder ärztlich verordneten Leistung, muss sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, den Fall zu prüfen. Eine eigenmächtige Anfrage bei den Patienten oder den behandelnden Ärzten ist nicht zulässig. Im Rahmen der Prüfung durch den MDK hat die Kasse lediglich das Recht auf Einsicht in die Ergebnisse, nicht aber in die dafür erhobenen Daten.

Dieser Grundsatz gerät durch das gesetzlich gewollte Fallmanagement tüchtig ins Wackeln. Anstatt wie von Datenschutzbeauftragten und Verbänden vorgeschlagen die Leistungserbringer als Fallmanager einzusetzen, sollen nun die Kassen per gesetzlichem Auftrag für das Krankengeldfallmanagement von den Versicherten (mit deren Einverständnis) Daten erheben. Da noch eine gesetzliche Grundlage fehlt, bewegen sich die Kassen mit diesem Vorgehen rechtlich in einer Grauzone, so die Bundesbeauftragte.

Kommentar: Beim Fallmanagement soll die Versorgung der Versicherten in einer akuten Krankheitsepisode so gesteuert werden, dass in einem abgestimmten Prozess individuell notwendige Gesundheitsleistungen zeitnah zur Verfügung gestellt können Ziel ist es, den Versorgungsbedarf unabhängig von Zuständigkeiten von Einrichtungen, Ämtern und Dienstleistungen zu planen, koordinieren, implementieren, überwachen und evaluieren. Dies soll die Versorgungsqualität steigern und Kosten langfristig senken. Durch den Umstand, dass die Kassen die Versorgung beim Fallmanagement selbst steuern, sieht die Bundesbeauftragte einen weiteren Schritt Richtung „gläserner Patient“ getan.

[ilink url=“http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/25TB_13_14.html?nn=5217040″] Link zur Quelle (BfDI)[/ilink]

[ilink url=“http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/article/889077/taetigkeitsbericht-datenschutz-kommt-gesundheitswesen-kurz.html“] Link zur Quelle (Ärztezeitung)[/ilink]