Als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung im stationären Bereich legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Mindestmengen für besondere Eingriffe fest, die ein Krankenhaus nachweisen muss, um die Leistung erbringen zu dürfen. In einem Urteil entschied das Landessozialgericht in Berlin heute für ein Krankenhaus, welches im September 2008 gegen die Mindestmengenregelung von 50 Knie-TEPS (Kniegelenk-Totalendoprothesen) geklagt hatte. Das Gericht argumentierte, dass laut einem Bericht des IQWIGs kein besonderer Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität zu erkennen sei. Der 7. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, womit die Fragestellung dann grundsätzlich geklärt würde.
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