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Als eine Maßnahme zur Qualitätssicherung der Leistungserbringung im stationären Bereich legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) Mindestmengen für besondere Eingriffe fest, die ein Krankenhaus nachweisen muss, um die Leistung erbringen zu dürfen. In einem Urteil entschied das Landessozialgericht in Berlin heute für ein Krankenhaus, welches im September 2008 gegen die Mindestmengenregelung von 50 Knie-TEPS (Kniegelenk-Totalendoprothesen) geklagt hatte. Das Gericht argumentierte, dass laut einem Bericht des IQWIGs kein besonderer Zusammenhang zwischen Fallzahl und Behandlungsqualität zu erkennen sei. Der 7. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, womit die Fragestellung dann grundsätzlich geklärt würde.

Kommentar: Die Mindestmengenregelung des GBA für den stationären Bereich war ursprünglich als Qualitätssicherungsmaßnahme gedacht. In diesem Fall deutete das statistische Material aber sogar darauf hin, dass ab einer bestimmten Schwelle das Behandlungsergebnis umso schlechter werde, je mehr Eingriffe pro Jahr erbracht würden. Für den Klinikwettbewerb könnte mit der Rechtskräftigkeit des Urteils auf Bundesebene eine neue wettbewerbliche Situation unter den Kliniken herbeigeführt werden. Die Mindestmengenregelegung war insbesondere für kleinere Kliniken eine Marktzugangsbarriere, die mit ihrem Wegfall den Markt für bestimmte Behandlungen neu verteilen wird.

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