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Zwischen Kassen, Pflegediensten und Patienten kommt es häufiger zu Streitigkeiten in Bezug auf den gewährten Umfang und die Kostenerstattung für häusliche Intensivpflege. Im konkreten Fall eines schwerstbehinderten Mädchens hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg zugunsten der Patientin entschieden.

Aufgrund von Komplikationen kurz nach der Geburt erhielt das Mädchen ein Tracheostoma. Die AOK gewährte daher zunächst pro Tag 16 Stunden häusliche Krankenpflege. Nach Entfernung des Tracheostomas wurde die Pflege auf drei Stunden pro Tag reduziert, wogegen die Eltern klagten. Dies sei angesichts des weiterhin kritischen Gesundheitszustandes des Mädchens nicht ausreichend, es bestünde aufgrund von Erstickung jederzeit Lebensgefahr.

Das Gericht entschied, dass die AOK bis zur abschließenden Beurteilung der Pflegebedürftigkeit weiterhin rund um die Uhr häusliche Krankenpflege gewähren muss. Ein finanzieller Schaden für die Kasse durch möglicherweise zu Unrecht gewährte Leistungen sei dem Interesse des Kindes nachrangig.

[ilink url=“http://www.krankenkassen-direkt.de/news/Richtungswechsel-bei-LSG-Rechtsprechung-Schwerstbehindertes-Kind-erhaelt-haeusliche-Krankenpflege-zur-24-Stunden-Betreuung-590178.html“] Link zur Quelle (Krankenkassen Direkt)[/ilink]