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Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf dürfen Apotheker ihren Kunden die 10 Euro Praxisgebühr in Form von Gutscheinen erstatten oder sie mit dem Einkauf verrechnen. Im besagten Fall ging es um einen Apotheker, der 2010 mit dem Spruch „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“ geworben hatte.

Verklagt wurde er von der Wettbewerbszentrale mit der Argumentation: Der Apotheker habe damit gegen die Absicht des Gesetzgebers gehandelt, Patienten von unnötigen Arztbesuchen abzuhalten. Zudem habe sich der Apotheker einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das OLG folgte der Begründung: Apotheker könnten die Patienten nicht zur Zurückhaltung bei Arztbesuchen anhalten, die Regelung zur Praxisgebühr richte sich an Ärzte und Patienten. Die Gebühr regele nicht den Wettbewerb unter Marktteilnehmern, die selbst kein unmittelbares Interesse an einem kostenbewussten Verhalten der Versicherten hätten. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht habe sich der Apotheker denmnach gar keinen Vorteil verschaffen können.

Dem gegenüber steht das Urteil des BGH vom 9. September 2010 (AZ I ZR 193/07), der eine zulässige Werbegabe bei einem Wert von 1 Euro sieht, bei einem Wert von 5 Euro hingegen nicht mehr. Ein Rabatt in Höhe von 1 Euro kann daher auch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen werden.

Kommentar: Die Gabe von Rabatten durch den Apotheker an den Patienten bleibt weiterhin juristisch riskant und sollte sich im Bereich von 1 Euro bis unter 5 Euro je Medikament bewegen.

[ilink url=“http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis/apotheker-darf-praxisgebuehr-erstatten“]Link zur Quelle (Apotheke Adhoc)[/ilink]