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In einem Gerichtsurteil des Landgerichtes Karlsruhe von Anfang Dezember 2022 wird klar, dass das Gesetz nach Paragraf 8 Satz 2 ApoG und Paragraf 11 Abs.1a ApoG Apotheken verbietet eine Online-Plattform bereitzustellen, die Arzneimittel an PatientInnen verkauft und dabei zusätzlich eine Grundgebühr und Transaktionsgebühr von den teilnehmenden Apotheken verlangt.  

Klägerin ist ein niederländischer Anbieter, der einen Online-Shop betreibt und deutsche Apotheken partizipiert. Die beklagte Institution ist eine Apothekerkammer, deren Mitglieder ApothekerInnen und Apotheker sind und die einen Regelverstoß nach den Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes (ApoG) sehen. 

Das Gericht ist auf der Seite der Apothekerkammer und erklärt, dass die Beklagte nach den Vorschriften des Wettbewerb-Rechtes (UWG) den Betrieb des Online-Marktplatzes untersagen kann, weil unter anderem wirtschaftlicher Druck auf teilnehmende Apotheken ausgeübt wird. Außerdem ist so die ordnungsgemäße Versorgung von PatientInnen mit Arzneimitteln gefährdet (Schutzzweck), weil niedergelassene Apotheken sich der Online-Versorgung angeschlossen haben. Zudem droht entweder Geschäftsmodell-Beteiligung und starre Vorgaben oder Marktverlust für nicht teilnehmende stationäre Apotheken.  

Das Landgericht Karlsruhe erklärt außerdem, dass keine Rechtsverhältnisse auf Kosten von Apotheken bestehen dürften und weist darauf hin, dass ApothekerInnen aus betrieblicher, pharmazeutischer und wirtschaftlicher … Sicht unabhängig zu handeln haben. Auf sie kommt eine Eigenverantwortlichkeit für die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung in Deutschland zu. Dasselbe gilt auch für den Prozess des elektronischen Rezeptes, der schrittweise in Deutschland eingeführt wird und zunehmend digitalisiert, PatientInnen mit Medikamenten versorgt.  

Die niederländische Marktplatzbetreiberin als Klägerin kann aber Einspruch gegen das gefällte Urteil einlegen und beim Oberlandesgericht in Berufung gehen.  

Quelle: e-health-com.de