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Infolge von Reformen durch Gesundheitsminister Jens Spahn treten ab dem 1. Januar 2019 neue Gesetze im Gesundheitsbereich sowie der Pflege in Kraft.

Zum einen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 3,05 Prozent und für Kinderlose auf 3,3 Prozent. Zeitgleich wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Rentnern und Rentenversicherung wieder gleichmäßig aufgeteilt. Das schließt auch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen ein, der zum neuen Jahr um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent gesenkt wurde.

Zum anderen müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen in den Bereichen Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie einhalten. Darüber hinaus werden zunächst 13.000 Stellen für die Krankenpflege in Alten- und Pflegeheimen geschaffen, die von den Krankenkassen bezahlt werden. Zudem wird in der Krankenhauspflege jede zusätzliche Stelle von den Krankenversicherungen refinanziert. Ebenfalls werden die Zusatzkosten, aufgrund höherer Tarifabschlüsse, auch von den Krankenversicherungen finanziert. Ferner müssen Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege von den Krankenkassen angenommen werden.

Das neue Gesetz soll Ausbildungsplätze wieder attraktiver machen. Die Vergütungen von Auszubildenden soll ab 2019 im ersten Ausbildungsjahr komplett von den Kassen übernommen werden. Das gilt für die Kinderkrankenpflege, die Krankenpflege und die Krankenpflegehilfe.

Um den Beruf des Pflegers bzw. der Pflegerin wieder interessanter zu machen, sollen die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Dazu gehören neben der besseren Vergütung vor allem die Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie. Dafür werden nun Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser finanziell unterstützt. Zudem müssen die Krankenkassen 70 Millionen Euro zusätzlich für die betriebliche Gesundheitsförderung aufbringen.

Zur Förderung der Digitalisierung geben die Pflegeversicherungen einmalig je Einrichtung 12.000 Euro frei.

Zur Entlastung pflegender Angehörigen wird ab diesem Jahr ein leichterer Zugang zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen gewährleistet. Sollte die pflegebedürftige Person in einer Rehaeinrichtung versorgt werden, übernehmen hier die Krankenkassen die Kosten.

Ärzteblatt