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Fernab der Frage von Spürbarkeitsgrenzen und rigorosen Verboten von einzelnen Landesapothekerkammern könnte sich der Streit um die Zulässigkeit von Gutscheinen bzw. Bonustalern für die Einlösung von Rezepten durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers erledigt haben.

Wie Dr. Stefan Schmidt, Rechtsanwalt bei unserem Kooperationspartner Kanzlei am Ärztehaus, Büro Köln, mitteilt, soll das Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP um den Passus ergänzt werden, dass Zuwendungen dann rechtwidrig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) – betroffen wäre hier die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) – gewährt werden. Da aus dem Zusammenspiel des AMG und jener AMPreisV ein einheitlicher Abgabepreis resultiert, wäre in Zukunft jede Zuwendung, auch im Bereich von wenigen Cent – unzulässig, das Verhalten damit (je nach Betrachtungswinkel) berufs- bzw. standes- oder wettbewerbswidrig.

Eine solche gesetzgeberische Intention ist im Grundsatz zu begrüßen, der jüngst vorherrschenden Rechtsunsicherheit wird damit wirksam begegnet. Vollkommen vom Tisch dürften Rabatte damit indes nicht sein, zu denken ist etwa an die teilweise apothekerseits großzügig vorgenommene Interpretation der Entschädigung für die Abholung eines ausnahmsweise nicht vorrätigen Arzneimittels. Sollten auch diese Divergenzen ausgeräumt sein, bleibt – das zeigt die Vergangenheit – „wenigstens“ der mitunter vorzufindende Starrsinn der ausländischen Versandapotheken, deren Verhalten die Gerichte und Kammern auch trotz einer möglichen Ergänzung des HWG weiterhin beschäftigen dürften