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Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die in der Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses der GKV zu finden sind, sind in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie gestiegen. Das bedeutet, dass eine monatliche Pauschale von 40 Euro nicht mehr ausreicht, um Pflegebedürftige in ambulanten oder stationären Einrichtungen sowie zuhause, mit Pflegegrad ab der Stufe eins, ausreichend und entsprechend den Bedürfnissen zu versorgen. Das Bundesgesundheits-ministerium (BMG) hat aus diesem Grund die monatliche Pauschale um 20 Euro auf 60 Euro rückwirkend zum 1. April 2020 angehoben. Das in diesem Jahr neu in Kraft getretene Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) macht sogar eine Verlängerung bis zum 31. März dieses Jahres möglich, nachdem schon bislang zweimal befristet nachverlängert worden ist.  

Der zurzeit gesetzlich vorgesehene und angehobene Höchstbetrag unterliegt dabei der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung für bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, zu denen unter anderem saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel sowie Mundschutz gehört. Sollte der betroffene Pflegebedürftige kurzfristig und vorübergehend in ein Krankenhaus oder Pflegeheim aufgenommen werden müssen, erlischt der Anspruch.  

Der Antrag für die benötigten Pflegehilfsmittel wird bei der Pflegekasse eingereicht und bewilligt, ein Rezept ist dafür nicht notwendig. Eventuell gibt es aber Mengenbeschränkungen, das richtet sich nach dem Leistungskatalog der entsprechenden Krankenkasse und nach der Bewilligung der Produktpalette.  

In der Pauschale ist die Vergütung der Leistungserbringer enthalten, die den Tag der Leistungserbringung angeben müssen. Im Fall einer Kostenerstattung ist das Kaufdatum maßgeblich.  

Leistungserbringer müssen dabei nach Pflegehilfsmittel-positionsnummern abrechnen, denn jedes Hilfsmittel hat eine eigene zehnstellige Nummer mit festgelegten Preisen und Mengen. Pauschale Abrechnungen sind nicht möglich.  

Es gibt noch einige andere wichtige Eckpunkte, zu denen der Empfang der Pflegehilfsmittel, auch durch Apotheken, mit Datum und Unterschrift gehört.  

Quelle: apotheke-adhoc.de