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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat für Leistungserbringer von Hilfsmitteln die verpflichtende Nutzung des E-Rezeptes zum 1. Juli 2027 als Datum terminiert, das erklärt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Edgar Franke auf Nachfrage der CDU/CSU-Fraktion in einem Statement.  

Für Berufe des Gesundheitshandwerkes wie Orthopädie-TechnikerInnen gilt dasselbe Datum. Auch sie müssen die elektronische Verordnung verpflichtend nutzen, haben aber indes keinen Zugriff auf weitere medizinische Daten, wie zum Beispiel aus der elektronischen Patientenakte (ePA), weil der Gesetzgeber dies nicht für notwendig erachtet. Diese Leistungserbringer von Hilfsmitteln bekommen aber alle Informationen bereitgestellt, die für die Erbringer der Leistung des Handwerkes erforderlich sind.  

Berufe dieser Gesundheitshandwerke fordern aber ein Lese- und Schreibrecht in Bezug auf die ePA, wenn auf Daten von PatientInnen zugegriffen werden sollte. Da ein Zugriff auf weitere Datenquellen aber laut BMG nicht erforderlich ist, werden auch auf diese Weise haftungs-, versorgung- und datenschutzrechtliche Konsequenzen zum Nachteil für den Leistungserbringer ausgeschlossen werden.  

Die Frage, die sich den Leistungserbringern der Hilfsmittelbranche stellt, ist, ob ein Ausschluss vom Zugriff auf die ePA nicht auch Nachteile für PatientInnen mit sich bringt, die von einer Beteiligung der Gesundheitshandwerksberufe profitieren könnten.  

Quelle: MTD