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Das bayrische Landessozialgericht hat in einem Urteil entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nur drei Wochen Zeit haben, über Anträge von Patienten zu entscheiden. Bereits 2013 wurde aber schon gesetzlich geregelt, dass Anträge als genehmigt gelten, wenn über diese nicht rechtzeitig, sprich drei Wochen nach Antragseingang, entschieden wurden. Der Patient hat dann Anspruch auf die Leistung. Braucht die Krankenkasse für Ihre Entscheidung länger, weil sie erst ein Gutachten einholen muss, so darf sie sich in diesem Fall nur an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden. Andere Gutachterdienste darf die Krankenkasse nicht beauftragen; dieses verstößt gegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung sowie den Datenschutz, was rechtswidrig ist. Auch auf abgelehnte Bescheide aus der Vergangenheit hat dieses neue Urteil Auswirkungen. Hier können Patienten einen Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse stellen. Lehnt die Krankenkasse im Fall der nicht eingehaltenen drei-Wochen-Frist die Behandlung ab, können abgewiesene Patienten Widerspruch einlegen und vor Gericht ziehen, um dort ihr Recht einzuklagen.

Quelle: Rollingplanet