Seite wählen

Rückwirkend zum 1. Oktober 2019 wird bei Ärzten und anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens die Vergütung für Videosprechstunden angepasst, darauf haben sich Kassenärzte und Krankenkassen nun geeinigt. Patienten die zuvor keine physische Arzt-Patienten-Konsultation in Anspruch genommen haben, können nun per Videoschalte vom Arzt behandelt werden. Der Arzt erhält anschließend für die Sprechstunde per Videoschalte eine entsprechende Quartalspauschale, die allerdings mit Abschlägen von bis zu 30 Prozent gekürzt wurde. Schweden und Frankreich setzen auch weiterhin auf vollständige Gleichsetzung, der deutsche Bewertungsausschuss der Selbstverwaltung hat andere Regeln aufgestellt. Demnach erfolgt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt eine Abschlagszahlung von bis zu 20 Prozent für Hausärzte, Internisten, Neurologen, Strahlentherapeuten und Psychiatern. Fachärzte anderer Fachbereiche erhalten 25 Prozent weniger und Anästhesisten, Augenärzte und HNO-Ärzte sogar Abschläge von 30 Prozent. Außerdem darf ein Arzt immer nur 20 Prozent seiner sämtlich abgerechneten Leistungen pro Quartal durch Videosprechstunden ersetzen, sodass Ärzte im Vorteil sind, die einen Teil ihrer Arbeit Videokonsultationen widmen. Auf Telekonsultationen spezialisierte Leistungserbringer haben das Nachsehen. Die Technikpauschale bleibt mit 4,33 Euro pro Konsultation weiterhin bestehen, auch die für die Authentifizierung vorgesehenen 1,08 Euro pro Patient. Die Anschubfinanzierung für bis zu 50 Videosprechstunden pro Quartal bleibt ebenfalls bestehen; hier darf der Arzt für insgesamt zwei Jahre ein Entgelt von 10 Euro pro Sprechstunde abrechnen. Zudem werden Videofallkonferenzen, je nach festgelegtem Indikationsbereich, zwischen Leistungserbringern, die Patienten besprechen, vergütet. Zuhause betreute Patienten durch Pflegekräfte fallen auch in diese Kategorie. Hierbei fällt allerdings das Entgelt mit 6,92 Euro mager aus.

Quelle: www. e-Health-com.de