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Wie der Informationsdienstleister IQVIA jetzt mitteilt, sind Grüne Rezepte im Jahr 2018 zwei Prozent häufiger verwendet worden als noch im Vorjahr. Das grüne Rezept ist dabei eine Empfehlung (Verordnung) des Arztes, ein apothekenpflichtiges, aber nicht verschreibungspflichtiges Präparat einzunehmen und ist laut IQVIA vor allem zur Stärkung der Therapietreue vorgesehen, denn Patienten ignorieren eine bloße mündliche Empfehlung vermutlich stärker. Der Arzt behält seine Therapiefreiheit ohne sein Kassenbudget zu belasten, so profitieren letztendlich Patient und Arzt vom grünen Rezept. Doch der Patient muss in vielen Fällen sein Präparat gar nicht aus eigener Tasche zahlen, denn laut BPI (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie) übernehmen 70 Prozent der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen im bestimmten Umfang die Kosten für diese OTC-Präparate, die hauptsächlich gegen Schmerzen, Erkältung, Durchfall und Allergien verordnet werden. Eine Liste der Krankenkassen, die gegen Vorlage des grünen Rezeptes und der Apothekenquittung die Medikamente erstatten, ist auf der Internetseite des Branchenverbandes zu finden. 8.000 Präparate sind in der Liste, der auf grünem Rezept zu verordnenden Arzneien. Die zehn häufigsten von ihnen wie Sinupret, Gelomyrtol, Soledum, ASS, Perenterol und fünf weitere gehören zu einem Fünftel (18 Prozent) aller Präparate, die auf grünen Verordnungen erscheinen. Besonders stark gewachsen im Jahr 2018 sind Husten- und Erkältungsmittel mit 11 Prozent, gefolgt von Antihistaminika (gegen Allergien) mit 7 Prozent und Schmerzmitteln (6 Prozent). Im Jahr 2018 gab es insgesamt 50 Millionen Verordnungen auf grünen Rezepten, die hauptsächlich von Pneumologen (Lungenfachärzten) und Hals-Nasen-Ohrenärzten genutzt wurden. Aber auch Kinderärzte, Frauenärzte, Hausärzte und Gastroenterologen (Ärzte, die den Magen-Darm-Trakt untersuchen) verordnen Medikamente auf diesen Rezepten durchaus häufig (über 80 Prozent dieser Ärzte), denn seit 2004 werden OTC-Präparate von der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) nicht mehr erstattet. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regelung, wie oben beschrieben; auch bei Kindern bis zwölf Jahren und bei Jugendlichen bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen gelten Sonderregeln der Kostenübernahme. 

Quelle: Pharmazeutische Zeitung