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Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das am 11. Juni vom Bundestag beschlossen worden ist, enthält Erweiterungen und Änderungen in Bezug auf die finanzielle Entlastung von Pflegebedürftigen, aber auch wichtige Details für Pflegekräfte. Dazu zählt unter anderem die Neuerung, dass Pflegefachkräfte in Zukunft mehr Entscheidungsbefugnisse zugestanden bekommen. Ganz konkret geht es um die Verordnungshoheit durch Pflegefachkräfte, wenn die richtigen Pflege- und Pflegehilfsmittel im Sinne der Pflegebedürftigen auszuwählen sind. Demnach dürfen Pflegefachkräfte dann eigenständig Entscheidungen treffen, wenn sie in der häuslichen Pflege tätig sind. Das gerade verabschiedete Gesetz bietet den Pflegefachkräften somit mehr Spielraum für wichtige Entscheidungen. 

Detallierte Änderungen findet man im 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI), die in sieben Punkten zusammengefasst werden können:  

1. Pflegefachkräfte können danach konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel abgeben, die im Rahmen ihrer Leistungserbringung und für den Patienten vonnöten und zum Vorteil sind. Der Gesetzgeber sichert diesen Punkt mit den Paragrafen 36, 37 und 37c des Fünften Buches ab sowie bei Beratungseinsätzen nach Paragraf 37 Absatz 3. 

2. Eine Vermutung der Notwendigkeit dieser (Pflege-)Hilfsmittel muss vorliegen und wird überprüft. Dafür gibt es bestimmte Richtlinien. Diese regeln die festgelegten Voraussetzungen der Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 in den Richtlinien nach Satz 6 sowie  die Erforderlichkeit der Verordnung nach Paragraf 33 Absatz 1 SGB V.  

3. Nachdem die Pflegefachkraft die Empfehlung ausgesprochen hat, darf die Antragstellung nicht länger als zwei Wochen dauern.  

4. Einer ärztlichen Verordnung, sprich eines Rezeptes, bedarf es nicht. Die Empfehlung der Pflegefachkraft zählt auch ohne ärztliches Rezept.  

5. Der GKV-Spitzenverband hat bis zum 31. Dezember dieses Jahres Zeit, um die Richtlinien festzulegen, die darüber entscheiden, in welchen Fällen und welche Hilfsmittel nach Vermutung der Erforderlichkeit und Notwendigkeit zum Einsatz kommen. Der Verband legt auch fest, ob sich die Pflegekraft zur selbstständigen Entscheidung eignet.  

6. Der GKV-Spitzenverband hat auch den Auftrag, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren sach- und fachgerecht zu beurteilen Die Evaluierung muss auch die wirtschaftliche Seite berücksichtigen und geschieht mit Hilfe des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene. Außerdem wird erwartet, dass die Ereignisse der fachlichen und wirtschaftlichen Evaluierung dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis spätestens zum 1. Januar 2025 vorzulegen sind.  

7. Die Pflegekasse muss dann nach Antragseingang spätestens nach drei Wochen entschieden haben, ob das Pflegehilfsmittel genehmigt ist, das von der Pflegefachkraft bei Antragstellung empfohlen wurde. 

Quelle: Summary Seven