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Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Allerdings existieren verschiedene Voraussetzungen, unter denen sie von dieser Pflicht befreit werden können. Neben Krankheit können dies die Versorgung von Kindern oder die Pflege Angehöriger sein. Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass rund 280.000 Hartz-IV-Empfänger Angehörige pflegen.

Das sind rund sieben Prozent, der Anteil von Personen, die keine Hartz-IV-Leistungen beziehen liegt bei fünf Prozent. Ein Drittel der pflegenden Hartz-IV-Empfänger kümmert sich mindestens an 20 Stunden pro Woche um die Angehörigen. 22 Prozent sind zwischen zehn und 19 Stunden, 40 Prozent neun Stunden oder weniger in der Pflege tätig. Zu den Aufgaben zählen hauptsächlich Besorgungen und Erledigungen außer Haus, dies wird von rund 91 Prozent der Pflegenden übernommen. 76 Prozent erledigen Aufgaben der Haushaltsführung sowie die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken. Mit 59 Prozent leisten etwas mehr als die Hälfte der pflegenden Hartz-IV-Empfänger einfache Pflegetätigkeiten wie die Hilfe beim Ankleiden. 22 Prozent verrichten schwierigere Pflegetätigkeiten wie etwa die Hilfe beim Umbetten.

Kommentar: Im Jahr 2014 bezogen rund 4,4 Mio. Menschen in Deutschland Hartz IV. Grundsätzlich müssen diese dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, pflegende Hartz-IV-Empfänger stünden den Studienautoren zufolge jedoch im Spannungsfeld zwischen der Pflegetätigkeit und der Arbeitsmarktbeteiligung. Häufig ist es ihnen nicht möglich, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, besonders dann, wenn die Pflege einen hohen Stundenumfang pro Woche einnimmt. Damit ist es schwierig, eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit zu finden. So kann es durchaus vorkommen, dass ehemalige Hartz-IV-Empfänger bei einem Wiedereintreten in die Berufstätigkeit trotzdem staatliche Beihilfen beziehen müssen.

[ilink url=“http://www.iab.de/de/informationsservice/presse/presseinformationen/kb0515.aspx“] Link zur Quelle (IAB)[/ilink]