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Ein bevorstehendes Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) könnte möglicherweise Werbegeschenken von Apotheken den Garaus machen. Künftig soll es noch strengere Beschränkungen geben, wenn Apotheken ihren Kunden kleine Aufmerksamkeiten bei Einlösung von Rezepten zukommen lassen wollen. Aufmerksamkeiten können dabei schon einige Stücke Traubenzucker, eine Packung Papiertaschentücher oder aber Bäckerei-Gutscheine für ein Brötchen aus der nahen Backstube sein. Zurückliegende Gerichtsprozesse in Darmstadt und Berlin um den Streit der bisher tolerierten Ein-Euro Geringfügigkeitsgrenze könnten dafür verantwortlich sein, dass der BHG das Urteil kippt und in einigen Wochen darüber entscheidet, dass Zugaben jeglicher Art, auch wenn sie beispielsweise wie im Fall des Brötchens 30 cent wert sind, unterbleiben müssen. Hintergrund der Verhandlung am BGH ist, dass Werbeaktionen von der Wettbewerbszentrale in Deutschland für rechtswidrig erachtet wurden, weil rezeptpflichtige Arzneimittel der Preisbindung unterliegen, das heisst, sie kosten in jeder Apotheke das Gleiche, sodass kleine Geschenke, Aufmerksamkeiten oder Rabatte diese Preisbindung außer Kraft setzen. Der Verbraucher soll durch Zugaben oder andere Werbegeschenke nicht „unsachlich beeinflusst“ werden, so haben das auch mittlerweile viele Oberlandesgerichte gesehen, die Geschenke bei Einlösung von Rezepten, auf denen verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet waren, verboten haben. Nur das Kammergericht Berlin sah das bisher anders, weil die Richter der Ansicht waren, dass diese Aktionen zwar gegen die Preisbindung verstoßen, aber ansonsten nicht wettbewerbswidrig seien, weil die Konkurrenz und die Verbraucher nicht beeinträchtigt würden. Sollten die obersten Zivilrichter am BGH der Einschätzung vieler Oberlandesgerichte folgen, wie es im Moment aussieht, dann würden künftig keinerlei Zugaben mehr erlaubt sein. 

Quelle: Pharmazeutische Zeitung