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Im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes ist geplant, das Entlassmanagement neu zu regeln. Zukünftig sollen nur noch ärztliche Leistungserbringer Aufgaben des Entlassmanagements übernehmen dürfen. Die in der „Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung“ (IGHV) zusammengeschlossenen Verbände haben in einer gemeinsamen Stellungnahme gefordert, dass in der neuen gesetzlichen Regelung zum Entlassmanagement neben ärztlichen Leistungserbringern auch ambulante Versorger weiterhin einbezogen werden müssen.

Im Gesetzesentwurf für den entsprechenden Rahmenvertrag, der bis zum 31. Dezember dieses Jahres geregelt werden soll, ist weiterhin vorgesehen, dass Krankenhäuser unmittelbar nach der Entlassung notwendige Leistungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen direkt verordnen dürfen. Grundsätzlich bewerten die unterzeichnenden Verbände und Leistungserbringergemeinschaften eine Stärkung des Entlassmanagements positiv. Sie fordern allerdings, hierbei auch nicht-ärztliche Leistungserbringer wie Homecare-Hilfsmittelleistungserbringer mit einzubeziehen, da diese durch ihre Dienstleistungen erst ein termingerechtes Entlassmanagement ermöglichten. Insbesondere in den Bereichen Stomaversorgung, ableitender und aufsaugender Inkontinenz sowie enterale Ernährung habe sich dies bisher bewährt.

Um darüber hinaus sicherzustellen, dass die Krankenkassen das Patientenwahlrecht bei der Leistungserbringerwahl nicht einschränken und unter rein ökonomischen Gesichtspunkten steuernd in den Markt eingreifen, schlagen die Verbände vor, dass Krankenkassen nur im Einzelfall und auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten ihre Unterstützungsleistungen im Rahmen des Entlassmanagements durchführen dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kassen künftig für die Umsetzung des Entlassplans die notwendigen Leistungserbringer kontaktieren und für deren zeitgerechten Einsatz sorgen.

Kommentar: Das Entlassmanagement umfasst jegliche Form der Überleitung aus einem Krankenhaus in die ambulante Nachsorge. Dieses soll im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes gestärkt werden. Die Details der Zusammenarbeit und Vergütung zwischen Krankenhäusern und Leistungserbringern sollen zwischen GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bis zum 31. Dezember 2015 geregelt werden. Im Dezember 2014 hat das Bundeskabinett den Entwurf des GKV-VSG geschlossen. Mit diesem Gesetz soll laut Bundesgesundheitsministerium auch in Zukunft eine hochwertige medizinische Versorgung sichergestellt werden.

[ilink url=“http://www.bvmed.de/de/bvmed/presse/pressemeldungen/ighv-staerkung-des-entlassmanagements-muss-auch-nicht-aerztliche-leistungen-einbeziehen“] Link zur Quelle (BVMed)[/ilink]