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Apotheken müssen bei der Rezeptbelieferung von Hilfsmitteln (HiMi) einige Hürden überwinden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat aus diesem Grund einen Leitfaden erarbeitet, weil die Krankenkassen bei Nichtbeachtung von Regeln Retaxierungen vornehmen können. Die Krankenkassen übernehmen alle vertraglich vereinbarten Preise. Sollte jedoch ein Patient eine höherwertige Versorgung durch einen bestimmten Leistungserbringer wünschen, dann trägt der Patient die Mehrkosten. Apotheken sind jetzt jedoch verpflichtet, den Aufzahlungsbetrag auf das Rezept zu drucken. Die Abrechnung muss nach § 302 SGB erfolgen und bestimmte Regeln einhalten. Hier sind die HiMi-Mehrkosten, die abgerechnet werden, als zusätzliche Textzeile mit der Sonder-PZN (Pharmazentralnummmer) 06460725 an die erste Stelle auf dem Rezept zu setzen; erst danach folgt an Position zwei das abgegebene Hilfsmittel mit eigener Hilfsmittelnummer statt der PZN. Die Höhe der Aufzahlung findet im Feld „Taxe“ ihren Platz. Für die beliefernde Apotheke gibt es aber noch weitere Stolpersteine. So dürfen Hilfsmittel und Arzneimittel nur auf Rezepten, getrennt voneinander, verordnet werden. Ausserdem müssen Kanülen und Teststreifen für den Bedarf des Diabetikers getrennt verordnet werden. Ein Leihgerät (Mietkosten) wie beispielsweise die Milchpumpe für stillende Mütter darf nicht gemeinsam mit dem Zuberhörset verordnet werden, sonst wird wiederum retaxiert, da es sich um eine Mischverordnung handelt. Alle mit dem Hilfsmittel verbundenen Genehmigungen für die Kostenübernahme und auch Maßblätter beispielsweise für Kompressionsstrümpfe und ähnliches müssen per elektronischer Datenübertragung oder auf Datenträgern, maschinell lesbar,  an die Krankenkassen übermittelt werden, damit die Abrechnung der Hilfsmittelrezepte und den dazugehörigen Anlagen, die oft unterschiedliche Formate haben, möglichst einfach ist.

Quelle: apotheke-adhoc