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Nachdem das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 zu Verunsicherungen bei einigen Krankenkassen geführt hat, stellt das Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Rundschreiben nun klar, dass Open-House-Verträge im Hilfsmittelbereich keine gesetzliche Grundlage haben. Mit anderen Worten Open-House-Verträge in der Hilfsmittelversorgung sind nicht rechtens, das heißt die Krankenkassen dürfen nicht durch einseitige Vorgaben von Vertragsinhalten- und preisen den Willen des Gesetzgebers durch die verabschiedete Hilfsmittelreform (HHVG) unterlaufen. Der Bundesverband für Medizintechnologie (BVMed) spricht sich ganz klar für Verhandlungsverträge als erste Option in der Hilfsmittelversorgung aus und wird dabei vom BVA unterstützt, weil die qualitative Versorgung der Patienten in den Vordergrund zu stellen ist. Beim Open-House-Modell hingegen würde eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln nicht gewährleistet sein. Das Urteil des OLG vom Dezember 2016 ist unter www.bvmed.de/openhouse einsehbar und als Download verfügbar.

Quelle: BVMed