Bei Verzögerungen in der Versorgung von Hilfsbedürftigen mit Hilfsmitteln können die entsprechenden Versorgungsträger nun nach einem in Celle veröffentlichten Eilentscheid zur Versorgung verpflichtet werden. Es sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn Versorgungsträger sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschöben und einen Hilfsbedürftigen einer Verzögerungstaktik aussetzten, stellte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem in Celle veröffentlichten Eilentscheid fest.
In diesem wurde festgelegt, dass ein Sozialversicherungsträger, wenn er einen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen an einen anderen Träger weiterleite, zu der Versorgung automatisch verpflichtet sei. Im konkreten Fall hatte ein Schwerhöriger aus Oldenburg 2008 ein neues Hörgerät bei der Rentenversicherung beantragt. Diese verwies auf die Krankenkasse, wurde 2009 aber vom Sozialgericht zur Beschaffung verurteilt.
Dagegen ging die Versicherung in Berufung und meinte, solange die Zuständigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme, lehne sie die Hilfe ab. Sie beantragte das Ruhen des Verfahrens. Die Krankenkasse erklärte vor Gericht, sie habe binnen 45 Monaten keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Anliegen des Schwerhörigen zu beschäftigen. Derart schwerwiegende Versäumnisse seien einem Hilfsbedürftigen nicht zuzumuten, urteilten die Richter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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