Seite wählen

Im Zusammenhang mit dem viel diskutierten Homecare-Vertrag (PG 03 – enterale Ernährung, PG 12 – Tracheostoma und PG 29 – Stoma) der BKK vor Ort hat das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen einige wichtige Aspekte angemerkt:

Das BVA stellt fest, dass die Leistungserbringer einen Anspruch auf Verhandlungen hätten. Kassen dürften grundsätzlich keinen Leistungserbringer von Vertragsverhandlungen ausschließen.  Ferner fügt das BVA an, dass es hinsichtlich der Umsteuerung der Versicherten die BKK vor Ort aufgefordert habe, eine gezielte Umsteuerung auf einzelne Leistungserbringer zu unterlassen, da dies einen rechtswidrigen und wettbewerbswidrigen Eingriff in den Leistungserbringermarkt darstelle.

Quelle: MTD-Instant 24/2012