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Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für ein Hilfsmittel, das ein untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode ist, grundsätzlich nur übernehmen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Methode positiv bewertet hat. Erst dann sind die Hilfsmittel von der Leistungspflicht der Krankenkassen erfasst. Dies gilt nicht nur für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB), sondern auch für bereits anerkannte oder zugelassene Methoden, sofern diese wesentlich geändert oder erweitert werden. Dies wurde durch ein Urteil des Kasseler Bundessozialgerichts erneut klar gestellt.

Patienten haben damit keinen Anspruch auf die Erstattung eines Hilfsmittels, bevor eine positive Prüfung durch den G-BA erfolgt ist. Umgekehrt haben Hersteller keinen Anspruch darauf, dass ihr Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wird. Damit entschied das Gericht in den Verfahren B 3 KR 6/14 R und B 3 KR 5/14 R zugunsten des GKV-Spitzenverbands. Dieser hatte sowohl eine aktive Bewegungsschiene sowie die Messung des Blutzuckergehalts im Unterhautfettgewebe als neue Untersuchungsmethode eingeschätzt und die Versorgung mit den entsprechenden Hilfsmitteln von einer abschließenden Bewertung durch den G-BA abhängig gemacht.

Kommentar: Niedergeschrieben ist das Kontrollverfahren in der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin heißt es pauschal,  dass die Grundsätze der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung zu berücksichtigen sind, wobei die individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt zu beachten sind, vgl. GBA-Richtlinie, § 6 III. Werden vom Patienten Leistungen gewünscht, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, müssen diese aus eigener Tasche gezahlt werden.

 

[ilink url=“http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13904&pos=1&anz=17″] Link zur Quelle (Bundessozialgericht)[/ilink]