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In der vergangenen Woche hatte das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigt, dass durch die Krankenkasse in besonderen Ernährungssituationen gegebenenfalls Fertigarzneimittel, Sondennahrung oder auch eine „bilanzierte Diät“ erstattet werden müssen. Eine Diät aufgrund einer Intoleranz bei bestimmten Substanzen sei hiervon aber ausgenommen.

Kommentar: In diesem Einzelfall hatte der Kläger die Mehrkosten für seine Spezialernährung aufgrund einer genetisch bedingten und nicht heilbaren Eiweißunverträglichkeit gegenüber der Krankenkasse geltend machen wollen. Diese definierte jedoch, dass eine bilanzierte Diät dann vorliegt, wenn Nährstoffe genau nach einem Plan zusammengestellt sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch der Verzicht auf einen bestimmten Inhaltsstoff notwenig.