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Die Ausgaben für stationäre Krankenhausbehandlungen sind mit Abstand der größte Posten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Um Kosten einzusparen oder zumindest den Ausgabenanstieg zu drosseln, sollen unnötige Krankenhauseinweisungen vermieden werden. Der behandelnde Arzt muss daher im Vorfeld einer möglichen Einweisung abwägen, ob die Erkrankung nicht doch ambulant angemessen behandelt werden kann. Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) müssen Ärzte künftig deutlich mehr Aspekte berücksichtigen als bisher.

In Zukunft könnte eine Krankenhauseinweisung daher deutlich mehr Zeit und Aufwand für den behandelnden Arzt in Anspruch nehmen. Die Novellierung der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL), die Ende Januar vom G-BA beschlossen wurde, sieht tiefgreifende Änderungen vor. Künftig sind Vertragsärzte verpflichtet, im Vorfeld einer Klinikeinweisung sämtliche ambulanten Behandlungsalternativen in Erwägung zu ziehen, auch wenn sie diese praktisch nicht alle kennen können. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) kritisiert, dass der dadurch verursachte zusätzliche Rechercheaufwand im ärztlichen Praxisalltag nicht zu leisten sei. Die Anforderungen seien damit praktisch nicht durchführbar. Bisher mussten Ärzte vor einer Einweisung lediglich die ambulanten alternativen Behandlungsmethoden abwägen müssen, die ihnen bekannt sein können. Die Regelung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Kommentar: Unnötige Krankenhauseinweisungen zu vermeiden ist ein unterstützenswertes Ziel. Dieses darf aber nicht auf dem Rücken der Ärzte ausgetragen werden. Nicht jeder Arzt kann für jede Indikation jede ambulante Behandlungsmethode kennen. Stattdessen sollten alle Beteiligten des Gesundheitssystems daran mitwirken, Belegungen der Krankenhäuser mit Patienten zu vermeiden, die auch ambulant versorgt werden können. Dies würde beispielsweise auch Heilberufler mit einschließen. Laut G-BA könnten immer mehr Untersuchungen und Behandlungen ambulant durchgeführt werden. Die ambulante Behandlung habe Vorrang vor der stationären Behandlung, wenn das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für die Patienten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

[ilink url=“https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2171/2015-01-22_KE-RL_Neufassung.pdf“]Link zur Quelle (GBA)[/ilink]