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Der neu eingeführte Paragraf 361a SGB V im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KFPfIEG) sieht vor, dass PatientInnen mit Hilfe einwilligungsbasierter Übermittlungen von persönlichen Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen, im E-Rezept-Dienst über Schnittstellen in der Telematikinfrastruktur, an DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) oder an Krankenkassen übertragen können. Allerdings müssen sie vorher einwilligen, dann erhalten sie zum Beispiel von der Kasse individuelle Versorgungsangebote und ihnen werden therapiebegleitende Lösungen vorgeschlagen. Die Daten sind nutzungsgekoppelt, sodass EmpfängerInnen nicht unmittelbar sowie eingeschränkt mit den Daten hantieren können.  

Der Paragraf sorgt aber indes bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, kurz KBV, für Unverständnis, da die Datenübertragung an DiGA nicht für richtig gehalten wird. Der Grund ist, dass die ärztliche Verordnung und damit Therapiefreiheit durch Einflussnahme von außen gestört werden könnte, was die Medikation von PatientInnen negativ beeinflussen könnte. Auch kritisiert der Verband die Sicherheit von personenbezogenen Daten, weil DiGA-Hersteller bis 2024 als Verlängerung der Frist kein Nachweis auf Einhaltung der Datensicherheit erbringen müssen.  

Die IT-Industrie und in diesem Zusammenhang der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg e.V.) hadert auch mit dem neuen Paragrafen, aber aus einem anderen Aspekt heraus. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzesentwurf zum KFPfIEG den Anbieterkreis in der Digitalisierung von Verordnungen eingrenzt und nur sechs Zielgruppen (DiGA-Hersteller, Krankenkassen, Private Krankenversicherung, Apotheken, Arztpraxen und Krankenhäuser) zulässt und TI-angebundene weitere Anbieter nach Datenschutz-Prüfung ausgeschlossen sein werden, solange der Gesetzgeber den Anbieterkreis nicht öffnet.  

Quelle: e-health-com.de