Die konkreten Qualitätskriterien der Leistungsgruppen sollen erst ab 2027 in Kraft treten und für die Krankenhäuser verbindlich werden. Bis dahin bleibt es bei Übergangsregelungen, die sich hauptsächlich an den Kriterien aus den Leistungsgruppen orientieren, die Nordrhein-Westfalen erarbeitet hat. Das geht aus einer Antwort von Edgar Franke (SPD), dem parlamentarischen Staatssekretär aus dem Bundesgesundheitsministerium, hervor. Der CSU-Gesundheitspolitiker und Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger hatte unter anderem nach dem Zeitplan für die im Zuge der Krankenhausreform benötigte Rechtsverordnung gefragt.
Die Krankenhausreform sieht ab 2025 eine Einführung von 65 Leistungsgruppen vor, die personelle und technische Voraussetzungen beinhalten. Diese müssen die Krankenhäuser vorhalten, um Leistungen erbringen und abrechnen zu können. Dies soll die Qualität der Patientenversorgung verbessern. An die Leistungsgruppensystematik soll zudem eine Vorhaltefinanzierung geknüpft werden.
Die Rechtsverordnung mit den genauen Qualitätskriterien für die geplanten 65 Leistungsgruppen soll dem Antwortschreiben zufolge bis zum 31. März 2025 erlassen werden. In Kraft treten soll diese Verordnung zum 1. Januar 2027, heißt es weiter. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollen die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) genannten Übergangsregelungen gelten. Dieser Zeitplan macht deutlich, dass es noch einige Zeit dauert, bis die Wirkung der Krankenhausreform tatsächlich greift. In den Jahren 2025 und 2026 sollen die Bundesländer ihre neuen Krankenhauspläne aufstellen und die Krankenhäuser den 65 Leistungsgruppen zuweisen. Erst ab 2027 wird die geplante Vorhaltefinanzierung, die eng an die Leistungsgruppen geknüpft ist, greifen.
Quelle: aerzteblatt.de