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Die 2. Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass eine Loslimitierung in einer Hilfsmittelausschreibung nicht zu beanstanden sei. Auch reiche es aus, die Anzahl der betroffenen Versicherten je Los anzugeben.

Hintergrund war ein Nachprüfungsantrag eines Leistungserbringers gegen die Inkontinenz-Ausschreibung der Barmer GEK. Bemängelt wurden die „unzureichende Datengrundlage“ je Los und die Begrenzung auf höchstens fünf Lose je Teilnehmer. Ziel der Krankenkasse war es eine Bildung von Lieferantenoligopolen zu verhindern.

Der Nachprüfungsantrag wurde von der 2. Vergabekammer des Bundes abgelehnt (Beschluss vom 11.11.2011, Az.: VK 2 – 133/11).

[ilink url=“http://www.mtd.de/cms/index.php?option=com_content&view=article&id=297:ausschreibung-inkontinenzhilfsmittel&catid=1:aktuell&Itemid=1″]Link zur Quelle (MTD)[/ilink]