Seite wählen

Ein gesetzlich versichertes Krankenkassenmitglied hat kürzlich Klage eingereicht, weil das Finanzamt die Boni-Beitragsrückerstattung für sogenanntes gesundheitsbewusstes Verhalten als Sonderausgabenabzug und somit als steuerpflichtige Einkünfte gekürzt hat. Das Sächsische Finanzgericht sah dies allerdings nicht so, weil Boni, wie die 230 Euro des Klägers von der Krankenkasse, keine steuerpflichtigen Einkünfte seien und somit den Sonderausgabenabzug auch nicht minderten. Eine Bonus-Zahlung bekommen gesetzlich Versicherte demnach, wenn sie sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, das heißt, zu vielen Gesundheits-Check-ups beim Arzt gehen und Vorsorgeuntersuchungen, beispielsweise beim Zahnarzt, in Anspruch nehmen. Auch die Mitgliedschaft in einem Sportverein und in einem Fitnessstudio gehören in diese Kategorie, um eine Bonuszahlung zu bekommen, sowie die Einhaltung eines gesunden Körpergewichtes. Allerdings entschied der Bundesfinanzhof nur in Teilen so wie das Sächsische Finanzgericht, denn der Krankenkassen-Bonus ist nur teilweise steuerfrei, nämlich nur dann, wenn der Versicherte jeweils geförderte Maßnahmen mit Bonusauszahlung aus eigener Tasche finanziert hat. Das gilt zum Beispiel für Zahlungen für Mitgliedschaften in Sportvereinen und Fitnessstudios, die im Abo bezahlt werden, entschied der Bundesfinanzhof. Sonderausgabenabzüge sind demnach bei von der Krankenkasse bezahlten Vorsorgeuntersuchungen, wie PSA-Tests und Glaukom-Untersuchungen zum Beispiel, erlaubt, weil der Kläger null Euro finanziellen Aufwand hat. Der Bundesfinanzhof verweist zur Neuverhandlung an das Finanzgericht, allerdings mit der Feststellung, dass beispielsweise eine von der Krankenkasse bezahlte Schutzimpfung „eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Kasse“ ist.

Quelle: Ärzteblatt