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Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach arbeitet zurzeit mit einer von ihm eingesetzten Krankenhaus- beziehungsweise Regierungskommission an Tagesbehandlungen für geeignete Krankenhausfälle. 

Um Kosten zu sparen und um das Pflegepersonal in Kliniken zu schonen, plant der Minister einen Paradigmenwechsel; zusammen mit Tom Bschor, der die Kommission als Vorsitzendem leitet. Demnach soll eine zweistufige Reform, die schon am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, die Krankenhausversorgung modern und bedarfsgerecht revolutionieren, ganz nach anderen europaweiten Erfolgsmodellen.  

Es ist geplant, dass 25 Prozent aller Krankenhausbehandlungen mit Übernachtungen in Kliniken nur noch als Tagesbehandlungen, notfalls mehrtägige Tagesbehandlungen, stattfinden, aber nur für PatientInnen, die dafür geeignet sind und zustimmen. Stationäre Therapien sollen dadurch reduziert werden, damit Ineffizienz vorgebeugt werden kann, weil zu viele Betten existieren. Wenn Übernachtungen abgebaut würden, wird das Pflegepersonal vor allem nachts und am Wochenende entlastet.  

Die medizinische Vertretbarkeit der Reform müsse noch geprüft werden, erklären die Experten, die die Haftungsrelevanz von Tagesbehandlungen im Blick haben, wenn nicht-sachgerechte Entscheidungen getroffen würden. Auch könnten Tagesbehandlungen im Notfall ausgeweitet werden (Übernachtung im Krankenhaus). Es soll demnach auch keine räumliche Trennung zwischen vollstationärer Behandlung und Tagesbehandlung geben sowie Vergütungen nach dem diagnosebezogenen Fallpauschalensystem (DRG), bei dem Übernachtungskosten von etwa 140 bis 150 Euro entfallen würden.  

Sechs Stunden ist danach auch der Mindestaufenthalt im Krankenhaus, um medizinische und pflegerische Tätigkeiten abrechnen zu können. Das Fach Psychiatrie mit ihren Tageskliniken sowie die Notfallversorgung ist außerdem vom neuen System ausgeschlossen. Dort gibt es altbewährte Vergütungsmaßnahmen oder neue Betreuungszuschläge.  

Die Patientin/ der Patient hat immer Mitspracherecht bei einer Übernachtung, die auf Freiwilligkeit – bei geeigneten Fällen – beruht. Die Neuerungen sollen ebenfalls ein Anreiz für Kliniken sein, denn die eingesparten Kosten dürfen nicht zu Lasten von Vergütungen (Abzüge) gehen. Sollte sich die erste Reformstufe etablieren, folgt eine Zweite, die aber noch in Vorbereitung ist und noch nicht konkret feststeht.  

Quelle: aerzteblatt.de