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Laut dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Eckpunktepapier „Weiterentwicklung der Qualität der Hilfsmittelversorgung“ des Bundesministeriums für Gesundheit plant die Bundesregierung weitreichende Gesetzesänderung im Bereich der Gesundheitsversorgung in den nächsten Jahren.

Besonders im Bereich der Hilfsmittelversorgung habe sich der Preiswettbewerb unter Leistungserbringern bewährt und soll zukünftig fortgesetzt werden. Jedoch sehe man einen Bedarf zur Weiterentwicklung in diesem sensiblen Versorgungsbereich. Durch gesetzliche Veränderungen in den Bereichen der Präqualifizierung, Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses, Berücksichtigung der Ergebnisqualität und der Gewährleistung von Informations- und Wahlmöglichkeiten für Patienten soll eine bessere Hilfsmittelversorgung sichergestellt werden.

  • Präqualifizierung: Die Unabhängigkeit der Präqualifizierungsstellen von Leistungserbringerorganisationen wird vorgeschrieben und dem GKV-Spitzenverband eine wirksame Überwachung der Arbeit der Präqualifizierungsstellen ermöglicht.
  • Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses: Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, das bestehende Hilfsmittelverzeichnis zu aktualisieren. Der Stand der Umsetzung hat er dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich in einem Bericht zu übermitteln. Produktgruppen mit einer hohen Innovationsdynamik sollen künftig nur noch zeitlich befristet in das Verzeichnis aufgenommen werden. Die Auswahl dieser Produktgruppen und die jeweiligen Fristen sollen durch die Kassen, Hersteller, Leistungserbringer und Patientenverbände festgelegt werden. Änderungen bei bereits gelisteten Produkten müssen von den Herstellern an den GKV-Spitzenverband übermittelt werden. Den Mehraufwand, der durch die kontinuierliche Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses entsteht, sollen die Hersteller finanzieren. Sie sollen künftig für die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Verzeichnis eine Gebühr an den GKV-Spitzenverband zahlen.
  • Berücksichtigung der Ergebnisqualität: Ausschreibungen werden weiterhin möglich sein. Die Zuschlagserteilung soll künftig jedoch nicht mehr ausschließlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Die Krankenkassen sollen gesetzlich zu einer stärkeren Berücksichtigung von Qualitätsaspekten verpflichtet werden. Die Krankenkassen werden verpflichtet die Einhaltung der Vertragsinhalte zu kontrollieren. Dies soll im Rahmen von Versichertenbefragungen, der Einrichtung eines Beschwerdemanagements oder einer stichprobenartigen Überprüfung durch den MDK erfolgen.
  • Informations- und Wahlmöglichkeiten für Patienten: Die bestehende Verpflichtung der Kassen, ihre Versicherten auf Nachfrage über Vertragsinhalte zu informieren, wird erweitert. Diese Information wird künftig obligatorisch und muss den Hinweis darauf enthalten, dass der Patient ein Recht auf eine Versorgung ohne Mehrkosten hat. Zudem müssen Krankenkassen zukünftig sicherstellen, dass Leistungserbringer mehrere aufzahlungsfreie Hilfsmittel einem Patienten anbieten.

Ob die im Papier angesprochenen Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, wird sich zeigen. In Zeiten von Inkontinenzausschreibungen von unter 10 Euro im Monat und hoch innovativen Produkten wie Exoskeletten und CGM-Systemen scheinen die im Eckpunktepapier beschriebenen Änderungen auf jeden Fall nötig, um die bereits begonnenen Fehlentwicklungen zu korrigieren.