Seite wählen

Nachdem das Anti-Korruptions-Gesetz vor etwa einem Jahr zunächst gescheitert war, will die Bundesregierung innerhalb diesen Jahres einen neuen Referentenentwurf vorlegen. Ein wesentlicher Inhaltspunkt soll nach der Forderung des Petitionsausschusses des Bundestages die Einführung eines Straftatbestands sein, der die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie durch Ärzte sanktioniert. Schließlich gäbe es eine Parallelvorschrift in der Berufsordnung der Ärzte, nach welcher es nicht gestattet ist, Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Überwachung obliege den Landesärztekammern, die bei Fehlverhalten Strafen verhängen könnten. Ein Sprecher des Justizressorts teilte mit, dass bei zwei Fachtagungen mit Verbänden der betroffenen Gruppen das Thema nach der Sommerpause vorbereitet werden soll.

Der Wunsch nach entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ist indes nicht neu. Bereits 2013 wurde ein entsprechender Entwurf eines solchen Gesetzes in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Inhaltlich ging es dabei vor allem um den Schutz der Krankenkassen. SPD und die Grünen hatten damals diese rein sozialrechtliche Ausrichtung der Vorschriften kritisiert und forderten entsprechend eine strafrechtliche Regelung. „Eine Strafnorm im Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung, wie sie die Regierungskoalition plant, bietet keinen ausreichenden Schutz“, betont Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Das Phänomen der Korruption ist nicht auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Betroffen können auch privat Versicherte sein, für die etwaige sozialrechtliche Verbote keine Wirkung entfalten.“ Wegen des Endes der Legislaturperiode wurde das Zustandekommen des Gesetzes im vergangenen Jahr nicht weiterbetrieben.

Damals schon waren einzelne Formulierungen des Gesetzesentwurfes umstritten. So wurde zum Beispiel das Merkmal „nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil“ als zu vage kritisiert. Ob ein Vorteil ein mehr als nur geringfügiges Ausmaß erreicht, solle anhand der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, so die Kritiker.

Der Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der SPD  enthielt dann eine Einigung,  Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen neben den bislang bestehenden Tatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit einzuführen.

Die Forderung nach einer entsprechenden rechtlichen Regelung ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 weiter angefacht worden. Damals sind ein Arzt und eine Pharmareferentin vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr freigesprochen worden. Diese hatte dem Arzt einen Scheck in fünfstelliger Betragshöhe als Resultat eines Premiensystems übergeben, wonach Ärzte als Prämie für die Verordnung von Medikamenten des jeweiligen Unternehmens fünf Prozent des Herstellerabgabepreises erhalten sollten. In seiner Begründung führte der BGH aus, Kassenärzte seien keine Angestellten oder sonstigen Funktionsträger einer öffentlichen Behörde und auch keine Beauftragten der Krankenkassen, wenn es um die Verordnung eines Arzneimittels gehe. Auch die freie Arztwahl durch den Patienten spreche gegen eine Gefährdung der Interessenlage, da die Kassen die Wahl des Patienten akzeptieren müssen und damit kein eigenes Wahlrecht haben, wie es für ein Auftragsverhältnis erforderlich wäre.

Angesichts des aktuellen Sachstands wird man wohl abwarten müssen, wie ernst es der Regierung mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist. Die weiteren Ergebnisse der Beratungen werden es zeigen.