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Das Bundeskabinett hat in dieser Woche einen Gesetzesentwurf zur Reform der Pflegeversicherung verabschiedet. Im Kern der Neuerung steht die Berücksichtigung von Demenzkranken und der pflegenden Angehörigen. Ab Januar 2013 soll es demnach mehr Geld- und Sachleistungen für Demenzkranke geben. Zudem sollen auch Selbsthilfe- und ambulante Wohngruppen gefördert werden. Zur Finanzierung wird der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte steigen.

Im Rahmen der Diskussionen um die Reform wird immer wieder der Pflegebedürftigkeitsbegriff kritisiert. In diesem Kontext fordert der Präsident des Deutschen Pflegerats, Andreas Westerfellhaus, eine neue Definition des Begriffs bis zum Jahresende. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Gesundheit den Expertenbeirat zur Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ins Leben gerufen, der fachliche und administrative Fragen klären soll, die für die gesetzgeberische Umsetzung unabdingbar sind.

Nach derzeitiger Pflegebegriffsdefinition sind in Deutschland 1,964 Mio. Menschen Leistungsempfänger der Pflegestufen I-III (inkl.  Härtefälle). Bereits im Abschlussbericht des Jahres 2009 stellte der damalige Beirat in seinem Bericht zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs das Problem der Zunahme demenzieller Erkrankungen fest. Diese sind heute noch nicht ausreichend in dem Begriff der Pflegebedürftigkeit enthalten. Zwar erhalten demenzkranke Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI und einer der Pflegestufen I bis III zugeordnet sind, alle Leistungen der Pflegeversicherung wie andere Versicherte auch. Nicht jeder Demenzkranke ist allerdings allein wegen dieser Erkrankung pflegebedürftig im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung.

Eine Überarbeitung der Definition, die diese stark wachsende Gruppe in Zukunft mit einschließen wird, ist jedoch aus gesundheitspolitischer Sicht auch die Stellschraube zu einem heute noch nicht überschaubaren Anspruch auf Pflege- und Unterstützungsleistungen aus dem Sozialversicherungssystem. Es bleibt somit abzuwarten, wie lange die nächste Beitragserhöhung in Folge der zusätzlichen Inanspruchnahme derartiger Leistungen auf sich warten lässt.