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Die letzte Neufassung der Hilfsmittelrichtlinie wurde am 10. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie regelt verbindlich die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln und gibt konkrete Vorgaben u.a.  für die Verordner als auch für die Leistungserbringer. Seit der letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2009 gibt es fünf wesentliche Punkte zu benennen:

  1. Es besteht eine Verordnungsfähigkeit, wenn schon eine Behinderung droht, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die zu einer Krankheit führen würde, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, um Krankheiten zu verhüten bzw. Verschlimmerung zu vermeiden oder um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
    Kommentar: Diese Regelung führt zu einer Rechtssicherheit für den verschreibenden Arzt. Für die Industrie bieten sich hier Möglichkeiten, ein neues Marktsegment aufzubauen bzw. zu erweitern und Produkte für den o.g. Zweck zu modifizieren bzw. neu zu entwickeln.
  2. Als Gründe für einen Verordnungsausschluss wurden gestrichen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung (Pflegehilfsmittel) sowie Leistungen, die im Rahmen der stationären Pflege durch den Träger der Pflegeeinrichtung vorzuhalten sind.
    Kommentar: Mit dem Ausschluss der Begründungen gibt es de facto weniger Argumente für Krankenkassen, eine Erstattung abzulehnen. In Ergänzung zu oben unterstützt die Streichung die neuen Möglichkeiten in diesem Marktsegment, einfacher eine Erstattung für bestimmte – neue – Hilfsmittel zu bekommen.
  3. Hinweis, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist.
    Kommentar: Diese Tatsache stellt keine Neuerung dar, weist allerdings nochmal darauf hin, dass das Hilfsmittelverzeichnis eine Positivliste ist, was nicht bedeutet, dass Produkte, die nicht gelistet sind, nicht erstattungsfähig sind. Die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ermöglicht jedoch grundsätzlich eine einfache Abwicklung der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Für einen Anbieter von neuen Hilfsmitteln ist daher die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis weiterhin eine „conditio sine qua non“ für den Markteintritt.
  4. Aufgenommen wurde, dass die Versicherten eine Wahlmöglichkeit zwischen gleichartigen wirtschaftlichen Hilfsmitteln haben und dass sie auch gegen Zuzahlungen höherwertiger versorgt werden können.
    Kommentar: Dieser Aspekt bekommt eine zunehmend wichtige Rolle. Er unterstreicht und fördert nochmals die Entwicklungsmöglichkeiten für die wirtschaftliche Aufzahlung. Ein Patient kann, auf eigenen Wunsch, gegen eine wirtschaftliche Aufzahlung ein höherwertiges Produkt anfragen, welches den vorgeschriebenen Versorgungsstandard übersteigt. Jetzt sind der Fachhandel und die Hersteller gefordert, gemeinsam die Vertriebskompetenz im Handel zu stärken.
  5. Bei spezifischen Einzelproduktverordnungen müssen die Ärzte die 10-stellige Positionsnummer verwenden. Eine entsprechende Begründung ist erforderlich.
    Kommentar: Grundsätzlich kann der verordnende Arzt die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben. Das Einzelprodukt wird grundsätzlich vom Leistungserbringer (Sanitätsfachhändler) nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung oder mit dem Versicherten ausgewählt. Unter Benennung einer Begründung hat der Arzt jedoch erheblichen Einfluss auf die Auswahl eines konkreten Produktes und somit auch eines Herstellers. Für den Außendienst der Firmen ist diese Erkenntnis sehr wichtig, da es je nach Marktsegment lohnt, die Zielgruppe der Ärzte mit dem Außendienst zu bedienen. Dieser Sachverhalt muss jedoch individuell für eine jeweilige Produktgruppe geprüft werden. Hier scheinen aus Marketingsicht die Begriffe Markenname vs. Gattungsname eine entscheidende Rolle zu spielen. Verbindet ein Verordner mit einem Produkt bzw. einer Indikation bereits einen Markennamen, liegt es bei Ermangelung einer Begründung am Fachhändler, ob er das explizit benannte oder ein gleichartiges Produkt abgibt.
Fazit: Die Neufassung der Hilfsmittelrichtlinie zeigt, welche Handlungsspielräume den beteiligten Akteuren eingeräumt werden. Diese haben sich für Industrie und Leistungserbringer vergrößert und müssen jetzt im täglichen Geschäft in Geschäftsmodelle, Produktentwicklungen, Strategien, Marketing und Vertrieb umgesetzt werden. Gewinner wird dabei das Unternehmen sein, das am schnellsten das Marktsegment besetzt. Entscheidende Fragen sind dabei: Welche Strategie ist die richtige? Wie kann das Marktsegment aufgebaut werden?