Das vor etwa vor drei Jahren auf den Weg gebrachte Versorgungsstrukturgesetz sollte vor allem mehr Ärzte in ländliche Regionen locken und damit die dort herrschende Unterversorgung mit Arztpraxen abdecken. Doch die Ersatzkassen beklagen, dass dieses Ziel durch das Gesetz nicht erreicht werden konnte. Die ungleiche Verteilung von Praxisniederlassungen besteht nach wie vor, beklagt Ulrike Elsner, Chefin beim Verband der Ersatzkassen (vdek). Elsner nimmt dabei auch die Bundesregierung in die Pflicht. Nötigenfalls soll ein Gesetz durch konkrete Vorgaben vor Versorgungslücken schützen und auch regeln enthalten, um eine Überversorgung abzubauen.
Dabei bekräftigt der vdek die Meldungen zum Ärztemangel in ländlichen Regionen. Deutschlandweit fehlen insoweit 1.300 Mediziner im ländlichen Raum. Dagegen sei die Überversorgung in Ballungsgebieten viel gravierender. Dort existieren 32.375 Mediziner zu viel, davon 5.515 Hausärzte. Hier würden unter Umständen strengere Regeln für den Aufkauf von Praxissitzen helfen. Überschüssige Paxissitze können durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute stillgelegt werden, davon wird aber in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Immer wieder im Gespräch war auch eine höhere Vergütung von Medizinern auf dem Land. Auch dies werde aber nicht konsequent umgesetzt. Stattdessen steigen die Honarare für Ärzte bundesweit. Im Jahr 2013 ist die Gesamtvergütung der Ärzte um rund 1,5 Milliarden Euro gestiegen, aber lediglich 300.000 Euro wurden für Zuschläge für besondere Leistungserbringer ausgegeben. Hier besteht aus Sicht des vdek Handlungsbedarf, regionale Zuschläge für Ärzte in ländlichen Regionen sollten gesetzlich fixiert werden. Auch eine Neuorganisation der Rahmenbedingungen für sog. „Landarztpraxen“ könne mögicherweise einen Anreiz für eine ausgewogenen Verteilung bieten. Als solche kommen zum Beispiel weniger Bereitschaftsdienste oder günstigere Kredite für eine Praxiseröffnung in Betracht.
Der vdek lässt an dieser Stelle offen, inwieweit sich seine Forderung nach besonderen Vergütungen für Landärzte mit seiner Forderung nach einer generell qualitätsbezogenen Vergütung für Ärzte deckt. Möglicherweise könnte ein Anreiz für eine flächendeckend ausgeglichene verteilung von Arztsitzen schon dadurch geschaffen werden, dass die freiwillige Niederlassung in einer unterversorgten Region als Qualitätsparameter einzustufen ist. Dies steht nach diesseitiger Auffassung der qualitätsorientierten Vergütung im engeren Sinne nicht entgegen. Dies insbesondere deshalb, weil der vdek sehr eindeutige Worte spricht, wenn es um die Details der leistungsgerechten Honorarzahlung an Ärzte geht. Einerseits will er Ärzten freistellen, ob sie sich an Programmen mit einer leistungsgerechten Vergütung beteiligen, andererseits haben Ärzte, die auch ohne Beteiligung an den Programmen, Qualitätsvereinbarungen von genereller Geltung nicht einhalten, mit Abschlägen bei der Vergütung zu rechnen.
Ein Vorreiter in diesem Bereich ist Bayern etwa im Bereich der Gynäkologie, wo es die leistungsbezogene Vergütung schon gibt. Hier haben die Mediziner mit Abschlägen zu rechnen, wenn sie Ultraschalluntersuchungen bei der Schwangerschaftsvorsorge nicht elektronisch dokumentieren. Allerdings benötigen die Gynäkologen für die Teilnahme an dem Ultraschall-Vertrag „Sono-Baby“ zwischen vdek und KVB auch eine Fundierte Ausbildung, die in Tests erneut belegt werden muss.