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Medizinische Fußpflege ist seit dem 1. Juli 2020 verordnungsfähig, wenn am Fuß nachweislich eine Schädigung besteht, die dem diabetischen Fußsyndrom gleich kommt oder ähnlich ist und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen infolge von Neuropathien und dem Querschnittsyndrom zurückzuführen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zuvor ausschließlich gesetzlich Krankenversicherten die Kostenübernahme durch die Krankenkassen zugesichert, nachdem das diabetische Fußsyndrom diagnostiziert wurde. Ärzte können demnach eine podologische Therapie verordnen, wenn sich durch medizinische Fußpflege Schäden an Haut oder Hornhaut und Zehennägeln mit schlimmen Entzündungen des Fußes vorbeugen lassen. Alle gesetzlich krankenversicherten Patienten haben danach Anspruch auf eine solche Fußbehandlung. In Zukunft dürfen Ärzte also häufiger medizinische Fußpflege als Kassenleistung verordnen, wenn das Abtragen von Hornhaut und das Bearbeiten von Nägeln zur Prävention schlimmer Schäden am Fuß beiträgt.

Quelle: www.heilpraxisnet.de