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Aus dem Mehrkostenbericht des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der 85 Prozent der Abrechnungsdaten von Hilfsmittelverordnungen des zweiten Halbjahres 2018 analysiert hat, geht hervor, dass 82 Prozent der gesetzlich Versicherten, die eine Hilfsmittel-Verordnung hatten, sich für Hilfsmittel entschieden hatten, die von der GKV erstattet wurden. 18 Prozent wählten demnach die Variante mit der Aufzahlung wie etwa bei Inkontinenzartikeln, Hörgeräten, Schuheinlagen, u.v.m. der insgesamt 15,3 Millionen Hilfsmittelversorgungen mit einem Volumen der Ausgaben von 3,9 Milliarden Euro. Bei 2,5 Millionen Hilfsmittelversorgungen, besagte 18 Prozent, kam es zu Mehrkosten, die unabhängig von der Zuzahlungspflicht bei Hilfsmitteln in Höhe zwischen fünf und zehn Euro, aber nicht mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, von den gesetzlich Versicherten getragen werden müssen. 303 Millionen Euro wurden in Hilfsmittel-Mehrkosten investiert: 198 Millionen Euro entfielen dabei auf Hörhilfen, Inkontinenzprodukte waren in 16 Prozent der Fälle zuzahlungspflichtig. Das verursachte Mehrkosten von im Durchschnitt 72 Euro. Gehhilfen und Rollatoren kamen folglich auf 130 Euro durchschnittlich (8 Prozent). Personen, die Brillengläser und Kontaktlinsen erwarben, waren in 23 Prozent der Fälle durch Mehrkosten belastet; bei Schuheinlagen sogar 50 Prozent. Das Heil-und Hilfsmittelgesetz (HHVG), das seit der Einführung 2017 gilt, sollte die Missstände in der Versorgung mit Hilfsmitteln beheben. Das führte dazu, dass Menschen, die qualitativ höherwertige Produkte wünschen, obwohl die Produktqualität schon seitdem gestiegen ist, aus eigener Tasche Aufzahlungen leisten müssen. Auch der Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands soll zu mehr Transparenz beitragen. Minderwertige Ware, gerade früher bei Inkontinenzprodukten häufiger verordnet, war heftig kritisiert worden, um dann mit Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses (alle fünf Jahre neu) medizinisch und technisch qualitativ angepasst zu werden. Der Patient ist im Zuge der Verordnung über seinen Versorgungsanspruch von den Leistungserbringern aufzuklären. Wenn er sich für die Alternative mit Mehrkosten entscheidet, hat die Kasse ein Recht auf Informationsweitergabe.  

Quelle: Pharmazeutische Zeitung