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Das Gesundheitsportal, die NetDoktor.de GmbH, ist gegen eine Kooperation des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Google gerichtlich vorgegangen und hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig Recht bekommen. Das von der 37. Zivilkammer des Landegerichts München I gesprochene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  

Wie kam es überhaupt zu zwei Anträgen von NetDoktor vor dem Landgericht? NetDoktor sieht in der Zusammenarbeit des BMG mit Google einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht in Deutschland, weil Infoboxen des BMG mit faktischen und wissenschaftlich fundierten Informationen bei der Google-Suche nach Krankheiten durch Google hervorgehoben wurden, und zwar so, dass private Anbieter keine Chance haben, auf dieselbe Position gesetzt zu werden wie das BMG. Die sogenannte Position „0“ ist nur für das BMG reserviert worden und nicht für andere private Anbieter wie NetDoktor.  

In der Urteilsbegründung wurde herausgestellt, dass dies mit einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt der Gesundheitsportale verbunden sei. NetDoktor klagte auch, weil sie eine Verringerung des Nutzeraufkommens und deshalb einen Verlust der Webeeinnahmen, ausgelöst durch die hervorgehobenen Inhalte des Nationalen Gesundheitsportals (gesund.bund.de)des BMG, befürchten.

Das BMG wird eine Rechtsmittel-Prüfung einleiten und beratschlagt gerade über weitere Schritte, weil „Menschen relevante und vertrauenswürdige Informationen über Gesundheit und Pandemie erwarten würden“, so ein Sprecher von Google. 

Andere Verbände, wie der Verband Deutscher Zeitungsverleger beispielsweise, kritisieren überhaupt erst einmal die Rechtmäßigkeit des Informationsportals des BMG, weil dies nicht mit der Staatsfreiheit der Medien vereinbar sei. Auch die FDP-Bundestagsfraktion sieht darin einen Verstoß gegen den Wettbewerb wegen Wettbewerbsverzerrung.   

Quelle: aerzteblatt.de