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Wer Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat, wann ein ein Anspruch besteht, in welcher Höhe Pflegehilfsmittel bezahlt werden und einiges mehr, regelt eine neue Informationskarte des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed). In der aktuellen Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses, die bis zum Jahresende vom GKV-Spitzenverband aufgearbeitet wird, sind alle von der Pflegekasse zu vergütenden Pflegehilfsmittel gelistet, nach Produktgruppen mit Nummern. Zu den Produktgruppen 50 bis 54 gehören nach der Aktualisierung:
– Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (50)
– Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/ Hygiene (51)
– Pflegehilfsmittel zur sebstständigeren Lebensführung/ Mobilität (52)
– Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (53)
– zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (54)
Welche Hilfsmittel im Einzelnen in welche Gruppe gehören, kann man unter www.bvmed.de/pflegehilfsmittel nachlesen.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach dem Pflegeversicherungsgesetz haben alle Pflegebedürftigen, wenn die Hilfsmittel die Pflege erleichtern, die Beschwerden gelindert werden oder die Hilfsmittel eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Eine Kostenübernahme ist auch ohne ärztliche Verordnung durch die Pflegekasse möglich. Bezahlt werden von der Pflegekasse:
– zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, werden mit bis zu 40 Euro monatlich bezahlt (z.B. Bettschutzeinlagen, aufsagend zum Einmalgebrauch)
– technische Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten): 10 Prozent Zuzahlung, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.
– bei leihweiser Überlassung keine Zuzahlung
Eine vollständige oder eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

www.bv-med.de