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Eine Novelle als E-Health-Gesetz II im Rahmen der digitalen Gesundheitsversorgung soll die medizinischen Anwendungen in Zukunft qualitativ hochwertiger gestalten, damit eine flächendeckende Versorgung möglich ist. Der Vorschlag wurde auf dem 121. Deutschen Ärztetag in Erfurt unterbreitet und von der Ärzteschaft als gut und richtig befunden. Erste Vorschläge für ein konstruktives Miteinander wurden für die Novelle von den Ärzten ausgearbeitet. Im Wesentlichen hier die wichtigsten fünf Punkte für ein E-Health-Gesetz II:
– Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf die freie Wahl einer elektronischen Patientenakte und eines elektronischen Patientenfachs (ePA und ePF), auch gegenüber der Krankenkasse. Dabei umfasst die diskriminierungsfreie Wahl einen möglichen Anbieter der ePA, egal ob Krankenkasse, Ärztenetz oder andere Anbieter. Bei einem Kassenwechsel bleibt die Wahlmöglichkeit erhalten.
– Für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) erachten die Delegierten eine dauerhafte Erprobungsregion durch die gematik als sinnvoll, weil nur so die Einführung der Anwendung zu beschleunigen ist. Der geplante Entwurf für ein Marktmodell, bei dem jeder Anbieter eines Konnektors die Testregion auswählt und ausstattet, wird verworfen, da diese Ausführung des Modells nicht effizient genug und zu langwierig ist.
– Der Gesetzgeber soll die Einführung neuer Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) nicht mit Sanktionen wie Honorarkürzungen der Ärzte belegen (wie eigentlich bei Einführung der TI ursprünglich festgelegt), sondern durch positive Anreize unterstützend und nicht kontraproduktiv eingreifen, damit die gesteckten Versorgungsziele erreicht werden können.
– Rechtliche Grundlagen sind zu schaffen, um Informationen zu Arzneimitteln wie Wirkstoffname, Definition zur Wirkstärkenangabe und Wirkstoffnummer für die Wirkstoffverordnung zu vereinheitlichen, damit diese Daten besser gepflegt werden können. Die Informationen kommen dabei von den pharmazeutischen Herstellern, den Bundesoberbehörden und den Datenbankanbietern.
– Eine gesetzliche Grundlage für Zertifizierungsverfahren von Verwaltungssystemen in Praxen sowie Apotheken und Krankenhäusern und deren Informationssysteme muss geschaffen werden; des Weiteren eine Straffung der Entscheidungsstrukturen der gematik und eine Stärkung der mobilen Gesundheitsanwendungen (Mobile-Health-Apps).

Quelle: Ärzteblatt