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Bislang hat die Pflegeversicherung digitale Assistenzsysteme nur im begrenzten Umfang übernommen, nämlich dann, wenn diese im Hilfsmittelverzeichnis der Kranken- und Pflegeversicherung gelistet waren, so wie im Beispiel der Hausnotrufsysteme oder bestimmter digitaler Pflegebetten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) möchte diese sogenannten AAL-Technologien („Ambient-Assisted-Living“) für alte und kranke Menschen über einen Erstattungsanspruch zu digitalen Gesundheitsanwendungen und Pflegehelfern im Alltag dieser Menschen integrieren, damit Pflegekosten durch Aufenthalte in Pflegeheimen eingespart werden können. Hierzu hat die vzbv ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dierks + Company bearbeitet wird. Danach soll eine Erstattung der digitalen Assistenzsysteme im Rahmen des Pflegehilfsmittelanspruchs nach §40 SGB XI möglich sein, wenn Nutzen-Nachweise der digitalen Pflegehelfer zur Erhaltung der Mobilität, Selbstversorgung, Haushaltsführung oder aber für kognitive und kommunikative Fähigkeiten gegeben sind. Des Weiteren kann die digitale Nutzenbewertung auf den selbstständigen Umgang mit krankheitsspezifischen Anforderungen und Belastungen ausgeweitet werden, sodass eine Selbstfinanzierung ausgeschlossen ist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll demnach den Takt angeben, indem es die digitale Nutzenbewertung analog zur Nutzenbewertung im SGB V beurteilt und regelt. Der Nachweis der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Nutzenbewertung führt dazu, dass die Pflegeversicherung die Kosten der AAL-Technologien für Betroffene übernehmen muss, so die Rechtsanwaltsgesellschaft. Die digitalen Assistenzsysteme, zu denen dann beispielsweise Ortungs-, Notruf- und Sturzerkennungssysteme gehören, aber auch Warnsysteme für die Einnahme von Medikamenten und Nahrung, würden dann nicht mehr zu den Lifestyle- und Smart-Home-Technologien für Selbstzahler zählen, sondern unter die Kategorie „digitale Warnsysteme als Pflegehelfer zur Vermeidung von Pflegeheim-Aufenthalten“ fallen. Somit wäre die Erstattungsfähigkeit gegeben, auch wenn Gesunde die Technologien im Einzelfall benutzen. Klaus Müller, Vorstand der vzbv, sieht in der Nutzung dieser Chance eine finanzielle Entlastung nicht nur für die Betroffenen und ihre Angehörigen, sondern auch für das Sozialsystem der Gesellschaft.

Quelle: www.e-health-com.de