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Das Oberlandesgericht München (OLG) hat gerade erst in der zweiten Instanz entschieden, dass eine Krankenkasse nicht mit ärztlicher Fernbehandlung werben darf, denn auch das Landgericht München I war im letzten Jahr derselben Auffassung. Die Krankenkasse hat aber gegen das erste Urteil Rechtsmittel eingelegt und ist in die zweite Instanz gegangen, die nun das Urteil wiederum bestätigt hat, nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Krankenkasse verklagt hatte. Im dem Spruch „ Bleib einfach im Bett, wenn Du zum Arzt gehst.. und weiter „vorbei ist die Zeit, in der du dich mit Schnuppfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhältst du Diagnosen und Krankschreibungen direkt über dein Smartphone, ohne zusätzliche Kosten“ hatte die Zentrale einen Verstoß gegen Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gesehen, das „eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht, als unzulässig einstuft. Das OLG hatte dieselbe Auffassung, obwohl die Krankenkasse sich auf eine neue Fassung des Paragrafen gestützt hatte, der seit Dezember 2019 einen Absatz 2 enthält. Das OLG unterstrich die Auffassung der Wettbewerbszentrale und entschied zu ihren Gunsten.

Quelle: Ärzteblatt