Trotz größter Bemühungen seitens der Krankenkassen gibt es noch immer gesetzlich Versicherte, die noch nicht die elektronische Gesundheitskarte (eGK) anstelle der bisherigen Versichertenkarte besitzen. Seit Anfang des Jahres könnte das beim Arzt- und Apothekenbesuch zum Problem werden, denn nun werden Versicherte ohne eGK wie Privatpatienten abgerechnet, das heißt sie erhalten eine Aufstellung über die erhaltenen Leistungen und verordneten Arzneimittel, für die sie aus eigener Tasche aufkommen müssen. Die Rechnung können sie anschließend bei ihrer Krankenkasse einreichen und erhalten daraufhin das Geld zurückerstattet. Auch in der Apotheke müssen sie verordnete Arzneimittel selbst bezahlen.
Allerdings existieren in einzelnen Kammerbezirken auch Sonderregelungen. Der Sächsische Apothekerverband (SAV) informierte jüngst seine Mitglieder, dass Apotheker bei Primärkassen versicherten Patienten ihr Geld zurückzahlen sollten, wenn diese innerhalb von 14 Tagen ein Kassenrezept nachreichen, so berichtete das Onlinemagazin „Apotheke Adhoc“ am 8. Januar. Diese Regelung wurde bereits vor einigen Jahren zwischen SAV und Primärkassen vereinbart. Voraussetzung für eine Rückerstattung sei neben einer nachträglichen Vorlage eines Kassenrezepts ein Hinweis des verordnenden Arztes, dass „mangels Versicherungsnachweis“ zuvor ein Privatrezept ausgestellt wurde. Der Verband wies die Mitglieder darüber hinaus an, die Arzneimittel- und insbesondere Rabattverträge mit den Krankenkassen zu beachten. Ähnliche Vereinbarungen gäbe es laut „Apotheke Adhoc“ auch in anderen Bundesländern.
[ilink url=“http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis/nachricht-detail-apothekenpraxis/elektronische-gesundheitskarte-apotheke-kostenerstattung-patienten-ohne-egk/“] Link zur Quelle (Apotheke Adhoc)[/ilink]