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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat soeben einen Gesetzentwurf zum Pflegekompetenzgesetz öffentlich gemacht: Demnach soll es künftig eine bundeseinheitliche Regelung für Pflegefachpersonen geben, die heilkundliche Leistungen ausüben. Diese Personen sollen eine selbstständige Leistungserbringung in der Pflege von alten und kranken Menschen erbringen, die in einem speziellen Katalog aufgelistet ist. Dieser Katalog soll danach bis Ende Dezember 2025 ausgearbeitet und vorgelegt worden sein. Insgesamt vier Verbände und Vereinigungen (GKV-Spitzenverband, KBV, Spitzenverbände der ambulanten Pflegedienste und der stationären Pflegeinrichtungen) werden in die Ausarbeitung involviert sein. Eine ärztliche Diagnose mit Indikationsstellung geht der Ausführung von heilkundlichen Leistungen voraus. Außerdem wird es einen Leistungskatalog für Folgeverordnungen geben sowie dazu benötigte Hilfsmittel. Bestimmte Parameter entscheiden über die Ausführung von bestimmten pflegerischen Tätigkeiten, wie die Qualifikation der Pflegenden (Ausbildung, Berufsjahre, Weiterbildungsmaßnahmen). Auch sind die Orte der Durchführung vorgegeben. Hierzu gehören Arztpraxen, Versorgungszentren, ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeinrichtungen. ÄrztInnen übertragen dabei Kompetenzen auf Pflegefachpersonen. Der Leistungskatalog unterscheidet dabei je nach Qualifikation drei Leistungsbereiche (SGB V): Es gibt demnach „pflegerische“, „heilkundliche“ und „erweiterte heilkundliche“ Leistungen. Für pflegerische Tätigkeiten kommen Pflegeassistenz-Berufsausübende in Frage, heilkundliche Leistungen erfordern eine dreijährige Pflegeausbildung und der erweiterte heilkundliche Aufgabenbereich benötigt Hochschul-AbsolventInnen, die DiabetikerInnen, Menschen mit chronischen Wunden oder beispielsweise Demenzkranke versorgen dürfen. Es gibt also eine berufsgruppenabhängige Aufgabenstellung und -verteilung, mit Eigenverantwortlichkeit, Beachtung von Haftungsrichtlinien und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Der Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz soll dem demografischen Wandel der Gesellschaft Rechnung tragen und zur ärztlichen Entlastung beitragen. Ferner sorgt die Fachkompetenz-Erweiterung zu einer qualitativ besseren Versorgung und zu mehr interprofessioneller Zusammenarbeit. Eine Befugnis-Begrenzung anderer Berufsgruppen ist laut BMG ausgeschlossen.  

Quelle: aerzteblatt.de