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Für Menschen, die zuhause, in den eigenen vier Wänden, gepflegt werden, kann man Steuererleichterungen beantragen, darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. hin, denn 1,76 Millionen Menschen werden von pflegenden Angehörigen betreut, 830.000 von ambulanten Pflegediensten. Pflegeheime sind oft sehr teuer und gesetzliche sowie private Pflegeversicherungen übernehmen nur teilweise die Kosten, für die Betreuung und Waschungen, für Unterkunft und Verpflegung zahlen die Pflegebedürftigen, oder in Fällen von knapper Berentung Verwandte sogenannter gerader Linien. In ihrer Pressemitteilung verweist die Vereinigte Steuerhilfe darauf, dass Kosten, die nicht von den Kassen übernommen werden, steuerlich absetzbar sind, als sogenannte außergewöhnliche Belastung. Es gibt bei dieser außergewöhnlichen Belastung zwar keine Grenze nach oben, aber einige andere Maßgaben. Pflegebedürftige mit Pflegegrad eins bis fünf haben hohe administrative Hürden und Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Auch wer in keinen Pflegegrad mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingestuft wurde, kann die Kosten, die entstehen, auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen, allerdings mit einigen Auflagen, wie zum Beispiel dass nur gewisse Dienstleistungen abgesetzt werden können. Auch können Krankheits- und Pflegekosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die individuell nach Anzahl der Kinder und Einkünfte festgelegt wird, nicht überschreiten, dann gilt das Ganze nicht als außergewöhnliche Belastung. Außerdem können „haushaltsnahe“  Dienstleistungen in der Pflege in den eigenen vier Wänden von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei gibt es aber auch bestimmte Bedingungen, die zu beachten sind. Demnach können Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste, wie Reinigungsarbeiten in der Wohnung oder Essenlieferung, als Steuererleichterung abgesetzt werden, aber nur 20 Prozent der Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass die ambulante Pflegekraft bei entsprechenden Behörden angemeldet ist. Für Angehörige zu Pflegender gibt es den sogenannten Pflege-Pauschbetrag, der mit 924 Euro relativ niedrig angesetzt wurde. Bei konkreten Fragen rund um dieses Thema hilft die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.  gerne weiter.  

Quelle: www.gesundheit-adhoc.de