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Der Arbeitsalltag von Apothekern und pharmazeutisch-technischem Personal ist oft geprägt von Hindernissen, weil ständig der Balance-Akt zwischen dem, was der Arzt verschrieben hat und dem, was der Patient einnehmen möchte und was nicht, vollbracht werden muss. Regulatorische Maßnahmen, dass für Medikamente in der Regel ein generelles Austauschverbot gilt, das der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Stichwortliste „Substitutionsausschlussliste“ festgelegt hat, kommen noch hinzu sowie die Abgabe von bestimmten Rabattarzneimitteln, die die Krankenkassen wünschen. Nicht immer leicht, allen gerecht zu werden. Es gibt nämlich zum Beispiel auch Arzneistoffe, die von der Austauschpflicht ausgenommen sind, weil sie nicht den Rabattverträgen unterliegen. Dies gilt dann auch für den Not- und Nachtdienst. Bestimmte Schilddrüsenhormone, Antikoagulantien, Antiepileptika, herzwirksame Glykoside Immunsuppressiva und Opioid-Analgetika fallen unter diese Kategorie, denn ihre therapeutische Breite würde schnell zu Unter- und Überdosierungen führen (Teil B Anlage VII der AM-RL). Hersteller, Arzneistoff, Darreichungsform, Therapiegebiet und auch der Patient sind dabei als kritische Faktoren zu betrachten. Der Apotheker darf aber seine Bedenken äußern, wenn die Therapiesicherheit gefährdet ist. Beispiele hierfür gibt es in der Praxis viele, etwa dann beispielsweise, wenn der Patient die Darreichungsform moniert, weil er die Tabletten wegen der Größe nicht schlucken kann oder aber, wenn die Einnahme gefährdet ist, weil die Form der Tablette, etwa nicht zu den Schluckbeschwerden des Patienten passt. Verwechslungsgefahren sind zum Beispiel auch ein großes Thema, wenn verschiedene Tabletten, die der Patient täglich nehmen muss, gleich aussehen. Aber nicht nur die Darreichungsform kann zum Problem werden, sondern auch der Patient an sich, denn Allergien gegen Wirk- und Hilfsstoffe sind auch nicht selten wie eine Lactose-Intoleranz. Kapseln aus Gelatine können von Menschen bestimmter Religionen auch nicht eingenommen werden. Die Liste ist lang, aber immer sollte nach Möglichkeit erst der Arzt in die Problematik miteinbezogen werden. Pharmazeutisches Personal schafft aber in der Regel gut den Spagat, wenn Schwierigkeiten auftauchen. Die Apothekenbetriebsordnung regelt zudem, dass bei unlösbaren Fragen und Bedenken das Arzneimittel auf der vorliegenden Verordnung nicht abgegeben werden darf. Seit Juli 2019 gibt es aber eine sogenannte Sonder-PZN 02567024 mit neuen Faktoren, die verschiedene Abgabesituationen begründen können, wie zum Beispiel bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels, bei dringend benötigten Arzneimitteln im Nacht- und Notdienst oder bei Abgabe eines vom Versicherten verlangten Arzneimittels. Apotheker müssen zudem ausführlich beraten, um therapiegefährdende Faktoren (Tablette zu groß, etc.) aufdecken zu können, von denen der Arzt unter Umständen keine Kenntnis hat oder haben kann.

Quelle: apotheke-adhoc.de