Die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Rabattgewährung wird für Apotheker immer mehr zum Vabanque-Spiel. Nachdem der Bundesgerichtshof die Rabattgewährung von 1 Euro pro verordnetem Rx-Arzneimittel für wettbewerbsrechtlich zulässig erklärt hatte, haben viele Apotheker das Urteil zum Anlass genommen und entsprechende Werbeanzeigen geschaltet. Sollte ein Wettbewerber die Maßnahmen abmahnen, sprang dem Apotheker der BGH mit der Argumentation zur Seite, die Rabattgewährung sei wirtschaftlich unter der im Wettbewerbsrecht geltenden Spürbarkeitsschwelle angesiedelt und damit nicht angreifbar.
Die Argumentation übertrug sodann das Verwaltungsgericht Braunschweig auf das öffentliche Recht und wies die Maßnahme einer Ordnungsbehörde als unverhältnismäßig zurück: wenn das verhalten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, könne im öffentlichen Recht nichts anderes gelten.
Nunmehr erweitert sich der Kreis um eine Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe in Rheinland-Pfalz. Dieses hatte über die Rechtmäßigkeit eines berufsrechtlichen Vorgehens gegen einen mit entsprechenden Rabatten werbenden Apotheker zu entscheiden. Anders als das VG Braunschweig sah es die Argumentation des BGH als nicht übertragbar an: Das Verbot der Rabattgewährung diene der Verhinderung des ruinösen Preiswettbewerbs zwischen den Apotheken, dieses Ziel könne mit berufsrechtlichen Sanktionen ohne Weiteres verfolgt werden.