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Der G-BA erlaubt die Verabreichung subkutaner Infusionen zu Lasten der GKV: Ambulante Pflegedienste dürfen künftig subkutane Infusionen als Leistung der häuslichen Krankenpflege erbringen, die ärztliche Verordnung vorausgesetzt. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege entsprechend ergänzt. „Die Regelung kommt vor allem älteren Patienten zugute, bei denen die Gefahr des Austrocknens beispielsweise durch Fieber erhöht ist und die krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen“, sagte der unparteiische Vorsitzende des Ausschusses Josef Hecken.

Für die Verordnungsfähigkeit im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss sich ein behandelnder Arzt persönlich vom Zustand des Patienten und der medizinischen Notwendigkeit der subkutanen Infusion nach einer engen Indikationsstellung überzeugt haben. Eine Verordnung als reine Prophylaxe deckt der G-BA-Beschluss ausdrücklich nicht ab.

Kommentar: Die Notwendigkeit für die Delegation ärztlicher Leistungen resultiert aus dem Trend, dass es immer mehr Pflege- und Versorgungsbedürftige und weniger Ärzte gibt. Der Beschluss des G-BA stellt einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Stärkung der Pflegekräfte dar, den der G-BA bereits vor eineinhalb Jahren mit der beschlossenen Richtlinie (Erprobungsphase nach § 63 Sozialgesetzbuch V) begonnen hatte. Bereits in einigen Modellprojekten werden heilkundliche Tätigkeiten von speziell ausgebildeten Pflegekräften in der Versorgungsrealität durchgeführt. Hier ist die entscheidende Frage, wann es eine umfassende Delegationsmöglichkeit von ärztlichen Tätigkeiten geben wird.

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